[119] Schutzgenossen oder Schutzverwandte nennt man alle selbständigen Individuen, welche innerhalb des städtischen Gemeindebezirks ihren wesentlichen Wohnsitz haben, aber nicht Bürger sind. Sie werden zwar auch als Gemeindeangehörige betrachtet und ihre Interessen sind nach neuern Städteverfassungen von den Repräsentanten der Bürger zugleich mit zu vertreten; allein der Umfang ihrer Rechte sowol als ihrer Pflichten ist weit geringer, als der der Bürger. Sie haben kein Stimmrecht bei der Wahl der Vertreter der Stadtgemeinden und können nicht zu städtischen Ämtern gelangen. Ebenso ist ihnen auch die Betreibung zünftiger Gewerbe nicht gestattet und sie sind von allen Besitz- und andern etwaigen Vorrechten ausgeschlossen, welche das Gesetz oder das locale Recht einer Stadt von der Erwerbung des Bürgerrechts abhängig macht. Auf der andern Seite sind sie aber auch von manchen Kosten und Abgaben befreit, welche der Bürger zu tragen hat. – Als Schutzverwandte der Staatsgemeinde sind bis jetzt fast noch überall in Deutschland die Juden zu betrachten. Sie erlangen die Erlaubniß, in einem Lande zu wohnen, nur durch besondere Ertheilung, sogenannte Schutzbriefe, die nicht einmal immer auf Lebenszeit lauten, sondern oft nach Ablauf gewisser Jahre erneuert und mit Geld erkauft werden müssen. Die mit solcher Erlaubniß versehenen Juden nennt man Schutzjuden oder vergleitete Juden und setzt sie den unvergleiteten entgegen, die als Vagabunden betrachtet werden.