[596] Verschwender oder lat. Prodigus heißt in rechtlicher Bedeutung Jemand, der einen unverhältnißmäßigen Aufwand von seinem Vermögen und namentlich auf so unsinnige Weise macht, sodaß er dabei leicht seine ganze Habe verschleudern würde. Dergleichen Leute können auf den Antrag [596] ihrer Verwandten, ihrer Gläubiger, Kinder durch testamentarische Verfügung der Ältern, in manchen Fällen auch durch selbstthätiges Einschreiten der Obrigkeit, nach deshalb erfolgter Zustimmung der höhern Behörden, durch gerichtliche öffentliche Bekanntmachung (Prodigalitätserklärung) für Verschwender erklärt werden, wodurch sie die fernere Verfügung über ihr Vermögen verlieren und nun wie Unmündige einen Vormund zur Verwaltung desselben bekommen, der sie auch bei allen Rechtsgeschäften zu vertreten hat. Soll in Folge eingetretener Besserung diese Beschränkung wieder aufgehoben werden, so erfolgt das ebenfalls durch öffentlichen Widerruf jener frühern Bekanntmachung.