[711] Wiederkaufsrecht (das) berechtigt den Verkäufer einer Sache, dieselbe beliebig vom Käufer derselben käuflich wieder zu erwerben, so lange der Käufer aus dem Vertrage zu deren Abtretung auf diesem Wege verpflichtet ist, welcher dem Wiederkaufsrechte immer zum Grunde liegen muß. Ist darin keine Zeit bestimmt, in welcher das Wiederkaufsrecht erlischt und der Wiederkaufspreis nicht festgesetzt, so treten darüber, sowie hinsichtlich der an des Verkäufers Person gebundenen oder von ihm auf Andere übertragbaren Natur des Wiederkaufsrechts die besondern Bestimmungen der verschiedenen Landesgesetze ein. Hinsichtlich des Preises bleibt es in zweifelhaften Fällen bei dem vom Käufer dafür bezahlten, der aber für nutzbare Verbesserungen der Sache entschädigt werden, für Verminderung ihres Werthes durch seine Schuld, z.B. Belastung mit Hypotheken, auch die entsprechende Verkürzung am Kaufschilling sich gefallen lassen muß. Soll der Wiederkauf nach dem bestehenden Werthe stattfinden, so muß derselbe durch Taxirung ermittelt werden. Ist das Wiederkaufsrecht auch den Nachkommen eines Verkäufers vorbehalten, so unterliegt es den gesetzlichen Bestimmungen über das Vorkaufsrecht und Näherrecht (s.d.); hat sich der Käufer den Rückverkauf an den Verkäufer ausbedungen, so ist letzterer nach denselben Grundsätzen zum Wiederankauf der Sache verbunden. (Vgl. Kauf.)