[630] Schiffahrt, der Verkehr auf Landseen, Flüssen, Kanälen (Binnenschiffahrt, s.d.), an den Küsten (Küstenschiffahrt, s.d.), auf offener See (See-S.). Letztere, namentlich betrieben im Altertum von den Phöniziern und Karthagern, im Mittelalter von den Normannen, Venedig, Genua, in neuerer Zeit von Holland, Portugal, Spanien, bes. England, Nordamerika und Deutschland, ward durch Einführung des Kompasses im 13. Jahrh., Erfindung der Spiegelinstrumente und der Chronometer im 18. Jahrh. und des Dampfschiffs (s.d. und Beilage: ⇒ Dampfschiffahrt) sehr gefördert. In fast allen bedeutenden Staaten sind gesetzliche Normen (Schiffahrtsgesetze) zum Schutze der S. aufgestellt. In Deutschland unterliegt der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reichs der Schiffahrtsbetrieb auf den mehrern Bundesstaaten gemeinsamen Wasserstraßen und die See-S. in ihrem ganzen Umfange. – Vgl. Gelcich (1882), Friedrichson (1882), Rühlmann (1891), Paasch (3. Aufl. 1901), Fitger (2 Bde., 1902).