Unwiderstehliche Gewalt

[893] Unwiderstehliche Gewalt, jene physische Gewalt, gegen welche ein Widerstand nicht möglich ist. Wird jemand durch U. G. zu einer an sich strafbaren Handlung genötigt, so bleibt er wegen Notstands straflos (Reichsstrafgesetzb. § 52).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 893.
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