Kosten

[648] Kosten (impensae, expensae), Verwendungen auf eine Sache, nothwendig (necessariae), nützlich (utiles) oder nur zur Annehmlichkeit (voluptuosae). Die letztern muß der Eigenthümer nicht ersetzen, wohl aber in der Regel die erstern beiden. Proceßkosten, Gebühren ans Gericht, für Zeugen, oder eigene K. für den Anwalt, Versäumnisse, Reiseauslagen u.s.w. In der Regel hat die verlierende Partei das Gericht zu bezahlen und dem Gegner die K. zu ersetzen, doch kann das Urtheil die K. aus Billigkeitsgründen auch wettschlagen. Im Strafproceß wird der Schuldigerklärte auch in die K. verurtheilt, bisweilen auch der mit Verdacht von der Instanz Entlassene, ja selbst der Freigesprochene, wenn er die Anhebung der Procedur verschuldet hat, z.B. durch Selbstanklage.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 648.
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