[733] Leibeigenschaft, Leibeigenthum (Servage), mildere Form der Sklaverei, germanischen Ursprungs. Der Leibeigene ist mit seiner Person und seinem Eigenthume von seinem Herrn abhängig; er darf ohne den Willen des Herrn das Gut oder den Wohnsitz nicht verlassen, ohne dessen Erlaubniß keine Ehe eingehen, die Kinder zu keinem anderen Berufe als dem eigenen erziehen, muß bestimmte Dienste leisten und Abgaben entrichten u. ist körperlichen Züchtigungen durch den Herrn unterworfen. Jedoch waren diese Bestimmungen in der Regel nicht alle mit einander verbunden, die L. deßwegen eine strengere od. gelindere. Dieselbe ist gegenwärtig in allen europ. Staaten mit Ausnahme Rußlands aufgehoben. Ueber die verschiedenen Abgaben der Leibeigenen s. die einzelnen Artikel Ehrschatz, Besthaupt, Leibzins, Frohne etc.