[628] Trucksystem, Unter Truck im engeren Sinn (englisch truck = Tausch oder Tauschhandel) versteht man die Art der Ablöhnung, bei welcher dem Arbeiter ganz oder teilweise an Stelle des baren Geldes Waren oder Anweisungen auf solche gegeben werden, im weiteren Sinne aber jede Beschränkung des Arbeiters in der freien Verfügung über seinen Lohn.
Die älteste Form ist die direkte Warenzahlung. Sie mag vereinzelt aus dem Bestreben hervorgegangen sein, bestimmte durch das Gewerbe oder durch die Oertlichkeit gegebene Bedürfnisse des Arbeiters in wohlmeinender Absicht zu befriedigen. Den Hausindustriellen waren die Roh- und Hilfsstoffe zu liefern, in abgelegenen Gegenden mußte für die Beschaffung der notwendigen Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände durch den Arbeitgeber Sorge getragen werden, auch war dieser vielfach genötigt, Wohnhäuser zu errichten, um den Zuzug und die Ansiedlung der Arbeiter zu ermöglichen u.s.w. Sehr bald artete aber die Sache durch Gewinnsucht der Unternehmer aus. Durch ein gewissenloses Borg- und Vorschußsystem wurde der Arbeiter zu übermäßigem Verbrauch und zu unnötigen Ausgaben veranlaßt. Es wurden ihm manchmal Waren, für die er kein Bedürfnis hatte, zu unerhört hohen Preisen aufgezwungen. Um bar Geld zu bekommen, war er oft genötigt, die ihm aufgezwungene Ware zu Schleuder Preisen wieder loszuschlagen. Dem Arbeiter war es unmöglich, unter diesem System einen geordneten Haushalt zu führen. Der Wirtshauskredit führte in vielen Fällen zum wirtschaftlichen und sittlichen Ruin ganzer Familien. Ob der Truck nun durch die verschiedenen Formen der Warenzahlung ausgeübt, oder ob er, wie dies in England der Fall war, noch durch den Wohnungszwang, das sogenannte Cottagesystem, verschärft worden ist, sehr häufig führte er zu einer unwürdigen Ausbeutung und Knechtung des Arbeiters und zur Schädigung des betreffenden Gewerbes. Bald erhob sich deshalb allerwärts der Ruf nach gesetzlicher Beschränkung des Trucksystems, nach Einführung der Barzahlung. Die ersten Verbote des Trucks treffen wir in England; sie flammen aus dem Jahr 1464. In Deutschland finden sich die ältesten Bestimmungen gegen den Truck in den Bergbauordnungen aus der Mitte des 16. Jahrhunderts. In der Industrie war das Messergewerbe in Solingen der eigentliche Herd des Trucksystems. Das älteste bekannte Verbot der Warenablöhnung war am 11. März 1654 vom Pfalzgrafen Philipp Wilhelm für das Härter- und Schleifhandwerk in Solingen erlassen und durch spätere Verordnungen erneuert worden. Da sie Bestandteile der Gewerbesatzungen oder Gewerbeprivilegien waren, fielen sie bei Einführung der Gewerbefreiheit dieser zum Opfer, und der allgemeinen Ausbeutung war damit wieder Tür und Tor geöffnet. Erst im Jahr 1831 begann die preußische Regierung der Frage näherzutreten, das Trucksystem auf dem Wege der Gesetzgebung zu bekämpfen. Zunächst kam die Kabinettsorder vom 16. November 1846 gegen das Unwesen im Betrieb von Schankwirtschaften durch Unternehmer. Dann kam die Kgl. Verordnung vom 9. Februar 1849, welche das Gebot der Barzahlung und das Verbot des Warenkreditierens für die Fabrikarbeiter brachte. Diese Bestimmungen sind späterhin ohne wesentliche Aenderungen in die Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes bezw. in die Reichsgewerbeordnung übergegangen. Das Gesetz betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 brachte eine schärfere Umgrenzung des Lohnzahlungsschutzes. Seine Bestimmungen hinsichtlich des Truckverbots sind in den §§ 115 bis 119 a der Gewerbeordnung enthalten. Sie finden Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeiter in Fabriken und Werkstätten, in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen und Gruben und nach § 119 b der Gewerbeordnung auf Personen, welche außerhalb der Arbeitsstätten mit der Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind, und zwar auch dann, wenn sie die Roh- und Hilfsstoffe selbst beschaffen, also auf die gesamte gewerbliche Hausindustrie. Ausgenommen sind nur die Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen kann niemals durch den Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Um jeder Umgehung des Gesetzes vorzubeugen, werden hinsichtlich des Verbots des Trucks dem Gewerbetreibenden gleichgeachtet: dessen Familienglieder, Gehilfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher und Faktoren sowie andre Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der hier erwähnten Personen beteiligt ist. Der Inhalt des geltenden Truckverbots läßt sich in folgendem zusammenfassen.
Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter in Reichswährung zu berechnen und bar auszuzahlen. Die Vorschrift der Barzahlung bezieht sich aber nur auf die ursprünglich vereinbarte Geldleistung; wenn also der Unternehmer mit dem Arbeiter z.B. freie Verpflegung bei einem Wochenlohn von 12 ℳ. vereinbart hat, nur auf diesen.
Die Gewerbetreibenden dürfen den Arbeitern keine Waren kreditieren. Das Verbot ist ein absolutes. Es wird nicht etwa dadurch aufgehoben, daß beispielsweise ein[628] Hut- oder Strumpfwarenfabrikant seinem Arbeiter den Hut oder die gewünschten Strümpfe weit unter dem Herstellungspreis kreditiert. Er würde sich dadurch unbedingt strafbar machen. Eine Aufrechnung für etwa kreditierte Ware bleibt unzulässig, auch wenn der Lohn nicht mehr durch das Lohnbeschlagnahmegesetz geschützt ist. Waren dürfen dem Arbeiter nur gegen bare Bezahlung abgegeben werden. Dagegen ist die Gewährung von Vorschuß in Bargeld dem Unternehmer jederzeit gestattet. Um den Unternehmer nicht daran zu hindern, den durch Oertlichkeit und Gewohnheit gegebenen Bedürfnissen der Arbeiter gerecht zu werden, hat das Gesetz eine Reihe von Ausnahmen von dem Verbot des Kreditierens zugelassen. Diese Ausnahmen und die Bedingungen, unter denen sie zugelassen werden, sind im § 115 Abs. 2 der Gewerbeordnung erschöpfend aufgeführt.
Danach ist den Unternehmern gestattet, den Arbeitern unter Anrechnung bei der Lohnzahlung folgendes zu verabfolgen: Lebensmittel für den Betrag der Anschaffungskosten; Wohnung und Landnutzung gegen die ortsüblichen Miet- und Pachtpreise, Feuerung, Beleuchtung, regelmäßige Beköstigung, Arzneien und ärztliche Hilfe sowie Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten für den Betrag der durchschnittlichen Selbstkosten.
Zwischen Anschaffungskosten und durchschnittlichen Selbstkosten ist streng zu unterscheiden. Jene umfassen nur den unmittelbaren Erwerbspreis zuzüglich der Transportkosten, diese dagegen die Anschaffungskosten, also Erwerbspreis und Transportkosten zusammen, vermehrt um die Kosten der Lagerung, der Versicherung und der sonstigen Unterhaltung sowie um die aufgelaufenen Zinse; bei Preisverschiedenheiten der einzelnen Lieferungen kann der aus einem bestimmten Zeitraum sich ergebende Durchschnittspreis angerechnet werden. Endlich können bei Akkordarbeiten Werkzeuge und Stoffe zu den übertragenen Arbeiten auch über die Selbstkosten hinaus bis zur Höhe der ortsüblichen Preise an die Arbeiter abgegeben werden, aber es muß dies zum voraus vereinbart worden sein. Der Ausbeutung des Arbeiters und seiner Verleitung zum Alkoholverbrauch in Wirtschaften und Kantinen wird dadurch vorgebeugt, daß Lohn- und Abschlagszahlungen in Gast- und Schankwirtschaften regelmäßig verboten sind. Auf Ansuchen kann die Verwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen, sie müssen aber durch örtliche und persönliche Verhältnisse gut begründet sein. Einer Umgehung des Truckverbots durch das Mittel der Uebertragung oder Anweisung wird durch die Bestimmung vorgebeugt, daß Lohn- und Abschlagszahlungen nicht an Dritte erfolgen dürfen auf Grund von Rechtsgeschäften, die nach dem Lohnbeschlagnahmegesetz vom 21. Juni 1869 unwirksam sind (§ 115a der Gewerbeordnung). Jede Verfügung über eine unpfändbare Lohnforderung des Arbeiters ist ohne rechtliche Wirkung. Die Lohnforderung des Arbeiters ist aber nur pfändbar, soweit sie den Jahreslohn von 1500 ℳ. übersteigt, oder wenn der Arbeiter seinen fälligen Lohn am Zahltag nicht einverlangt hat. Ein Fall, der häufig vorkommt, ist der, daß ein Gläubiger des Arbeiters den Arbeitgeber ersucht, ihm zur Erlangung seiner Forderung an den Arbeiter zu verhelfen. Der Arbeiter gibt die Schuld zu, erhebt auch keinen Einspruch dagegen, daß der Unternehmer den Gläubiger befriedigt. Trotzdem kann der Arbeiter seinen vollen Lohn am Zahltag vom Arbeitgeber verlangen, denn der Arbeiter hat vor dem Fälligkeits- oder Zahltag kein Verfügungsrecht über seinen Lohn. Auch in diesem Falle kann der Unternehmer lediglich durch Gewährung eines Barvorschusses dem Arbeiter die Möglichkeit zur Befriedigung des Gläubigers geben. Alle Verabredungen zwischen den Gewerbetreibenden und ihren Arbeitern, wonach letztere ihre Bedürfnisse in bestimmten Verkaufsstellen zu decken haben, oder ihren Verdienst auch zu andern Zwecken als zur Verbesserung ihrer eignen Lage oder der ihrer Familien verwenden sollen, sind nichtig. Sind Forderungen des Arbeiters in einer dem Gesetz zuwiderlaufenden Weise befriedigt worden, so kann der Arbeiter immer volle Zahlung verlangen, ohne daß ihm eine Einrede aus dem an Zahlungsstatt Gegebenen entgegengesetzt werden kann. Soweit letzteres noch vorhanden oder der Arbeiter sich dadurch bereichert hat, fällt es bestimmten Hilfskassen zu; der Unternehmer aber hat den Schaden zu tragen.
In enger Beziehung zu einer wirksamen Durchführung des Truckverbots steht die Zahlungsfrist. Lange Zahlungsarten zwingen den Arbeiter zum Vorschußnehmen, sie unterstützen das Borgunwesen und bringen den Arbeiter in würdelose wirtschaftliche und soziale Abhängigkeit vom Unternehmer. Bindende Vorschriften über die Lohnzahlungsperioden gibt das Gesetz nicht. Es ermächtigt aber die Gemeinden und weiteren Kommunalverbände, für alle Gewerbe oder gewisse Arten derselben festzusetzen, daß Lohn- und Abschlagszahlungen in festen Fristen erfolgen müssen, welche nicht länger als einen Monat und nicht kürzer als eine Woche sein dürfen (§ 119a der Gewerbeordnung). Ueber den Erlaß solcher Bestimmungen müssen die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, denen auch die Initiative zusteht, gehört werden. Den gewerkschaftlichen Organisationen, die auf kurze wöchentliche Lohnzahlungsfristen hinarbeiten, ist es gelungen, die 8- bezw. 14 tägige Lohnzahlung überwiegend einzuführen.
Man kann wohl behaupten, und die Erfahrung hat es auch allgemein bestätigt, daß durch die vorgenannten Bestimmungen der Truck in Fabriken im großen und ganzen aufgehört hat. Auch die Fälle des moralischen Trucks: »Es wird gerne gesehen, daß der Arbeiter seine Bedürfnisse aus bestimmten Läden deckt,« sind dank der wirksamen Aufsichtstätigkeit der Gewerbeinspektoren und ihres Verkehrs mit den gewerkschaftlichen Organisationen, die solche Fälle sofort bekanntgeben, zur Seltenheit geworden. Auf diesem Gebiete ist die Tätigkeit der gewerkschaftlichen Organisationen durch ihre Aufklärungsarbeit von großem Nutzen gewesen. Wo diese, wie bei den Heimarbeitern, fehlt, da mußte die Gesetzgebung noch eine weitere Handhabe gegen den Truck geben. Als eine solche ist die durch die Novelle von 1900 in § 114a der Gewerbeordnung dem Bundesrat eingeräumte Ermächtigung anzusehen, für bestimmte Gewerbe Lohnbücher oder Arbeitszettel vorzuschreiben. Die Einträge ins Lohnbuch über Art und Umfang der Arbeit, über die Lohnsätze und über die Bedingungen, unter welchen Werkzeuge und Stoffe geliefert werden und unter welchen Kost und Wohnung als Teil des Lohnes[629] gewährt werden fallen, sind gesetzlich vorgeschrieben; sie ermöglichen dem Arbeiter eine klare Uebersicht über seinen Verdienst. Bis jetzt sind solche Lohnbücher für die Kleider- und Wäschekonfektion eingeführt worden. Sie haben wesentlich zur Besserung der Arbeiterverhältnisse in der Hausindustrie beigetragen. Wie schon oben hervorgehoben, liegt eine starke Gewähr gegen jede Form des Trucks in den gewerkschaftlichen Organisationen. Wo diese mächtig und dadurch imstande sind, die Lohn- und Arbeitsbedingungen für weite Gebiete bestimmter Gewerbszweige durch tarifliche Vereinbarungen zu regeln, da verschwindet der Truck von selbst. Der gesetzliche Schutz gegen den Truck ist nunmehr auch auf das Schutzgebiet Kamerun ausgedehnt worden. Nach einer Verordnung des Gouverneurs müssen die Löhne der Farbigen in bar ausbezahlt werden. Es dürfen ihnen keine Waren kreditiert werden. Zuwiderhandlungen gegen das Gebot der Barzahlung und das Verbot des Warenkreditierens sind Vergehen im Sinne des § 1 des Strafgesetzbuchs; sie gehören in die Zuständigkeit der Landgerichte.
Die Gesetzgebung hat der Initiative des Arbeitgebers, Einrichtungen zum besten seiner Arbeiter zu schaffen, weiten Spielraum gelassen, und es ist falsch, in den Truckgesetzen eine Hemmung solcher Bestrebungen zu sehen. Dabei ist zuzugeben, daß auch in wohlmeinendster Absicht Uebertretungen des Truckverbots vorkommen können. Sie zu vermeiden mögen folgende Winke dienen.
Die Abgabe von Lebensmitteln und Getränken in Fabrikkantinen sollte nur gegen bar erfolgen. Dies liegt im Interesse des Arbeiters wie des Unternehmers. Die Ausgaben werden übersehen, und dem Alkoholmißbrauch zum Schaden beider Teile ist vorgebeugt. Zur Ermöglichung der Barzahlung kann völlig mittellosen Arbeitern ein Vorschuß in Höhe einer Tagesverpflegung gewährt werden. Bei Abgabe von Werkzeugen und Stoffen sollten nicht mehr als die durchschnittlichen Selbstkosten gefordert werden, wenn auch das Gesetz die ortsüblichen Preise unter gewissen Voraussetzungen noch zuläßt. Denn der Gefahr, daß die Arbeiter durch den Verkauf von ihnen verabfolgten Materialien die Differenz aus den Selbstkosten und den ortsüblichen Preisen zu gewinnen suchen, steht die weit größere gegenüber, daß sie, z.B. bei Näharbeiten, billiges und schlechtes Material von außen einschleppen und zum Schaden des Geschäfts verarbeiten [1].
Bestimmungen gegen den Truck finden sich in mehr oder weniger ausgedehntem Maße in allen Industriestaaten [2].
Wie immer auch die Gesetzgebung gegen das Trucksystem in den einzelnen Ländern gestaltet sein mag, ihre Durchführung ist abhängig von der Tüchtigkeit der Gewerbeaufsichtsbeamten und von dem sittlichen Zustand der Arbeiterschaft. Auch diese muß mitwirken, um die letzten Spuren unwürdiger Ausbeutung der Lohnarbeiterschaft zu beseitigen.
Literatur: [1] Stieda, W., Art. »Trucksystem« im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 2. Aufl., Bd. 7, S. 193 ff.; Anton, Geschichte der preuß. Fabrikgesetzgebung, 1891, S. 135202; Moore, Samuel, Das Trucksystem in Großbritannien, im Arch. s. soz. Gesetzgeb., 1889, Bd. 2, S. 219258; Engels, Lage der arbeitenden Klasse in England, 1892, 2. Aufl., S. 183188, 258260; Thun, Industrie am Niederrhein, in Bd. 2, Heft 3 der Staats- u. sozialw. Forsch., 1879, S. 7178; Brassert, Bergordnungen der preuß. Lande, 1858; Herkner, Belgische Arbeiterenquete, im Arch. s. soz. Gesetzgeb., I, S. 388; Stieda, W., Deutsche Hausindustrie, 1889, S. 8790; Bittmann, Hausindustrie und Heimarbeit im Großherzogtum Baden, 1907, S. 10361038; Soz. Praxis, XIV, S. 643, und XVI, S. 1087. [2] Für die Gesetzgebung in den außerdeutschen Staaten: van Zanten, J.H., Die Arbeiterschutzgesetzgebung in den europäischen Ländern, 1902; Bulletin des internationalen Arbeitsamts, Bd. 17, 19021908.
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