[517] Maske nennt man im Städtebau ein an der Straßenfront liegendes Grundstück oder Teilgrundstück, welches wegen seiner Gestalt oder Kleinheit selbst nicht bebauungsfähig ist, die Bebauung eines oder mehrerer zurückliegender Grundstücke aber behindert.
Andre Bezeichnungen sind Abspliß, Restfläche, Vexierstück, Prellstreifen. In den letztgenannten beiden Benennungen kommt der Umstand zum Ausdruck, daß derartige Masken vielfach in dem Sinne mißbraucht werden, daß die Eigentümer von ihren Nachbarn unverhältnismäßig hohe Opfer verlangen, um das Hindernis zu beseitigen. Es kommt vor, daß durch solchen Mißbrauch beträchtliche Straßenstrecken in der Bebauung längere Zeit zurückgehalten werden. Es liegt also ein öffentliches Interesse vor, den Uebelstand zu beseitigen. Das kann geschehen durch die gesetzliche Umlegung, wobei entweder an Stelle der Maske ein bebauungsfähiger, andre Grundstücke nicht hindernder Bauplatz ausgewiesen oder, im Fall ungenügender Größe, die Maske enteignet und unter die Anlieger unter angemessenen Bedingungen verteilt wird. Auch kann, ohne das Umlegungsverfahren, die Enteignung und die Ueberweisung an die Anlieger angeordnet werden (wie es im preußischen Wohnungsgesetzentwurf vorgesehen ist).
Stübben.