Bauforderungen

[468] Bauforderungen, Forderungen gegen den Bauherrn wegen der zum Bau geleisteten Arbeiten und Lieferungen. An Orten mit lebhafter Bautätigkeit werden die Bauhandwerker vielfach durch schwindelhafte Bauspekulanten geschädigt; Abhilfe auf gesetzgeberischem Wege wird schon lange von den Regierungen und Volksvertretungen des Deutschen Reiches und der Bundesstaaten erwogen, da die Vorschrift des § 648 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht genügenden Schutz bietet. Die Ende 1897 von einer preußischen Ministerialkommission im Benehmen mit Vertretern der Reichsregierung ausgearbeiteten Entwürfe eines Reichsgesetzes, betreffend die Sicherung der B., und eines preußischen Ausführungsgesetzes hierzu nebst Begründung, sowie die im Herbst 1901 veröffentlichten amtlichen Entwürfe (A und B) eines Reichsgesetzes, betreffend Sicherung der B. tiebst Begründung und Übersicht der Äußerungen, die zu dem 1897 veröffentlichten Gesetzentwurf ergangen sind (Berl. 1901), die im wesentlichen dem Entwurfe von 1897 entsprechen, fanden in der Presse und der Literatur wenig Beifall. Der 26. deutsche Juristentag hat 11. Sept. 1902 sich zugunsten des Entwurfes B ausgesprochen. Vgl. Freese, Das Pfandrecht der Bauhandwerker (Leipz. 1901); Salomonsohn, Der gesetzliche Schutz der Baugläubiger in den Vereinigten Staaten von Nordamerika (Berl. 1900).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 468.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: