Embargo

[745] Embargo (span.), die Beschlagnahme eines Schiffes nebst Ladung, um sein Auslaufen aus dem Hafen zu verhindern. Je nachdem diese Maßregel gegen die eignen Untertanen oder gegen die Angehörigen eines fremden Staates zur Anwendung kommt, unterscheidet man zwischen zivilem oder staatsrechtlichem E. und dem internationalen oder völkerrechtlichen E., welch letzteres auch als E. im engern Sinn oder als E. schlechthin bezeichnet wird. Unter Generalembargo versteht man die Zurückhaltung aller fremden Kauffahrteischiffe bei drohendem Kriege oder auch während eines Krieges. Das zivile E. wird als ein Ausfluß des sogen. Staatsnotrechts, dem sich die Privatinteressen der Untertanen unterordnen müssen, namentlich dann zur Anwendung gebracht, wenn die Ausfuhr gewisser Artikel im staatlichen Interesse und aus Gründen der Wirtschaftspolitik verhindert werden soll. Das internationale E. dagegen kommt einmal als Repressalie den Angehörigen und den Schiffen eines andern Staates gegenüber vor, der zuvor gegen den betreffenden Staat von dem E. Gebrauch gemacht oder sonstige schädliche Maßregeln gegen ihn in Vollzug gesetzt hatte. Außerdem stellt sich das E. als eine Sicherheitsmaßregel bei eingetretenem oder doch bevorstehendem Kriegszustande dar (vgl. auch Angarie und Arrêt de prince). Bricht im letztern Fall der Krieg zwischen den beteiligten Mächten nicht aus, so werden die mit Beschlag belegten Schiffe samt Mannschaft und Ladung freigegeben, während im umgekehrten Fall die[745] vorläufige Beschlagnahme sich in eine Aneignung umwandelt, da nach Kriegsrecht das feindliche Gut zur See als gute Prise (s. d.) gilt. Da jedoch neuerdings der Grundsatz der Unverletzlichkeit des Privateigentums im Krieg mehr und mehr zur Geltung kommt, so kann die Beschlagnahme fremder Schiffe schon vor dem eigentlichen Ausbruch des Krieges nicht gebilligt werden. Im Seeversicherungsrecht ist nach § 861 des Handelsgesetzbuchs der Versicherte befugt, die Zahlung der vollen Versicherungssumme gegen Abtretung der in betreff des versicherten Gegenstandes ihm zustehenden Nechte zu verlangen, wenn das Schiff oder dessen Ladung unter E. gelegt ist (s. Abandon).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 745-746.
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