[209] Exekution (lat.), Ausführung, Vollstreckung, insbes. die Vollstreckung eines Urteils, die gerichtliche Hilfs- oder Zwangsvollstreckung (s.d.). Steuerexekution, die zwangsweise Beitreibung öffentlicher Abgaben und Gefälle. Im Strafprozeß versteht man unter E. den Strafvollzug (s. Strafe), namentlich die Vollstreckung von Todesurteilen (s. Hinrichtung). Auch im Staatsrecht und namentlich bei sogen. zusammengesetzten Staatskörpern spricht man von E. (Bundesexekution). So bestand zur Zeit des Deutschen Bundes eine besondere Exekutionskommission, die aus den Mitgliedern der Bundesversammlung gewählt wurde, und eine besondere Exekutionsordnung (s.d.) regelte das in derartigen Fällen einzuschlagende Verfahren. Der letzte einschlägige Beschluß des deutschen Bundestags war jener vom 7. Dez. 1863, daß in Holstein E. stattfinden solle, deren Ausführung Hannover und Sachsen übertragen wurde. Auch die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 (Art. 19) enthält die Bestimmung, daß Bundesglieder, die ihren verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht nachkommen, dazu im Weg der E. anzuhalten sind, die vom Bundesrat zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken ist.