Fronen

[168] Fronen (von »Fron«, s. d.; Frondienste, Fronden, Herrendienste, Hofdienste, auch Bauerndienste, Scharwerke, Robote) sind im weitern Sinne Dienstleistungen, die Besitzer bestimmter Liegenschaften oder Bewohner eines bestimmten Bezirks zum Vorteil eines Dritten entweder ohne allen Lohn oder doch gegen eine verhältnismäßig geringe Vergütung zu leisten rechtlich verpflichtet sind. Dahin gehören die Landfolge, Gemeindedienste und Dienste an den Schutz- (Vogtei-) oder Grund- (Guts-, Leib-) Herrn. Im eigentlichen Sinn aber versteht man unter F. nur die zuletzt erwähnten Dienste (Herrenfronen), nämlich die gemeinen körperlichen Dienstleistungen, die dem Besitzer eines Bauernguts als Reallast obliegen. In den meisten Ländern sind die F. gegenwärtig abgeschafft, und zwar entweder infolge Ablösung oder durch gesetzliche Aufhebung ohne Entgelt. Die frühern sogen. Staatsfronen oder Landesfronen (Landwehr, Heerfolge, Kriegsfuhren etc.) haben den Charakter unfreier Lasten verloren und sind durch Gesetz geregelte allgemeine Bürgerpflichten geworden (s. Kriegsleistungen). Die Frondienste (Gemeindefronen), die zuweilen noch in Dorfgemeinden geleistet werden müssen (Straßenbauten, Fuhren, Arbeiten, Nachtwachen), haben ebenfalls eine andre Bedeutung gewonnen: sie sind Beiträge zur Bestreitung der Gemeindebedürfnisse. Je nachdem die F. mit Vieh und Geschirr oder nur mit der Hand zu leisten sind, wird zwischen Spann- und Handfronen (Spann- und Handdiensten) unterschieden. Man unterscheidet ferner, je nachdem der Umfang der Verpflichtung durch Gesetz, Vertrag, Herkommen bestimmt begrenzt ist oder nicht, gemessene und ungemessene F.; ferner sässige F., die gleichzeitig von jedem Fronpflichtigen zu leisten sind, und walzende (auch Reihenfronen), bei denen die Pflichtigen in bestimmtem Turnus zur Dienstleistung herangezogen werden. Vgl. Bauer.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 168.
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