Jus reformandi

[394] Jus reformandi (lat.), Reformationsrecht, das durch den Westfälischen Frieden dem Landesherrn eingeräumte Recht, in seinem Territorium eine der beiden Konfessionen (katholische oder evangelische) als die ausschließlich zu duldende anzuordnen (cuius regio eius religio, wem das Land gehört, dessen Konfession ist die maßgebende). Aus diesem Recht entwickelte sich später die Befugnis des Landesherrn über die Zulassung neuer Religionsgesellschaften das entscheidende Wort zu sprechen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 394.
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