[362] Nachnahme, die vorschußweise Entnahme einer Geldsumme bei einem Frachtführer oder Spediteur bei Übergabe von Frachtgut an diesen unter der Vereinbarung, daß der Frachtführer diese Auslage bei Ablieferung des Gutes am Bestimmungsorte vom Empfänger für sich einkassieren dürfe. Zur Sicherung für diese Forderung hat der Frachtführer oder Spediteur ein gesetzliches Pfandrecht am Frachtgut. Auch die Kosten an Fracht und Spesen werden als N. behandelt und wie diese im Frachtbrief, gewöhnlich auch auf seiner äußern Adresse bemerkt. Nur gegen Erstattung der N. darf der Frachtführer oder Spediteur das Gut abliefern, widrigenfalls er seinen Regreß an den Absender verliert und sich deshalb nur an den Empfänger halten kann. Geht das Gut durch die Hände mehrerer Frachtführer oder Spediteure, so hat der letzte bei der Ablieferung, sofern aus dem Frachtbrief nicht das Gegenteil hervorgeht, auch die Forderungen seiner Vormänner mit einzuziehen und deren Pfandrechte mit auszuüben, und zwar, falls die Vormänner durch ihn befriedigt wurden (»von ihm nachgenommen haben«), kraft eignen Rechts, wenn dagegen dies nicht der Fall ist, auf Grund erteilten oder gesetzlich unterstellten Einkassierungsauftrags (»die Vormänner nehmen durch ihn nach«; Handelsgesetzbuch, § 410, 440 ff.; Eisenbahnverkehrsordnung, § 62, und internationales Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr, Art. 13). Über N. bei Postsendungen s. Postnachnahme.