Patént [1]

[496] Patént (v. lat. patens, offen, öffentlich), im allgemeinen ein offener Brief, durch den etwas beglaubigt wird; in der Kanzleisprache des Mittelalters (patentes litterae, auch patenta) und der neuern Zeit eine obrigkeitliche Bekanntmachung in besonders feierlicher Form, wie sie z. B. bei dem Absterben eines Souveräns und bei dem Regierungsantritt seines Nachfolgers, bei der Abtretung einer Provinz an einen andern Staat, der Besitznahme eines neuerworbenen Landes (Besitzergreifungspatent etc.) erlassen und durch Anschlag, Druck etc. veröffentlicht zu werden pflegt. Auch versteht man unter P. die Urkunde über die Anstellung eines Beamten, namentlich die Bestallung der Offiziere (Offizierspatent). – Im Gewerbewesen ist P. (Gewerbspatent, franz. patente) soviel wie Gewerbeschein (s. d.), der früher für freie Gewerbe alljährlich zu lösen war, später insbes. in Frankreich als Mittel zur Durchführung der Gewerbesteuer (s. d.) benutzt wurde, woher auch der Name Patentsteuer. S. den folgenden Artikel.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 496.
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