[754] Spionage, das Auskundschaften (Ausspähen) von Geheimnissen, insbes. von militärischen Geheimnissen, d. h. von Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Kriegsmacht erforderlich ist. Die während eines Krieges begangene S. war schon nach dem Reichsstrafgesetzbuch als Landesverrat (s. Politische Verbrechen) und, wenn im Felde begangen, nach Militärstrafrecht als Kriegsverrat (s. d.) mit schweren Strafen bedroht. Die S. im Frieden wurde aber erst durch das Gesetz vom 3. Juli 1893, im Anschluß an das von andern Staaten (besonders Frankreich) gegebene Beispiel, unter Strafe gestellt. Das Gesetz unterscheidet die Ausspähung und den Verrat militärischer Geheimnisse. Ausspähung (S. im engern Sinne) liegt vor, wenn jemand vorsätzlich und rechtswidrig sich den Besitz oder die Kenntnis von Gegenständen verschafft, deren Geheimhaltung im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist. Strafe (§ 4): Gefängnis oder Festungshaft bis zu 3 Jahren, daneben nach Ermessen Geldstrafe bis zu 5000 Mk.; bei mildernden Umständen auch Geldstrafe allein. Der Versuch ist strafbar. Täter kann auch ein Ausländer sein. Hatte der Spion die Absicht, von Besitz oder Kenntnis zu einer die Sicherheit des Deutschen Reiches gefährdenden Mitteilung an andre Gebrauch zu machen (§ 3), so tritt Zuchthaus bis zu 10 Jahren, daneben nach Ermessen Geldstrafe bis zu 10,000 Mk. ein. Verrat liegt vor, wenn jemand Gegenstände der bezeichneten Art in den Besitz oder zur Kenntnis eines andern gelangen läßt. Der einfache vorsätzliche Verrat (§ 2) wird mit Gefängnis oder mit Festungshaft bis zu 5 Jahren, daneben nach Ermessen mit Geldstrafe bis zu 5000 Mk. bestraft. Auch der Versuch ist strafbar. Wenn dagegen der Täter weiß, daß dadurch die Sicherheit des Deutschen Reiches gefährdet wird (§ 1), so ist auf Zuchthaus nicht unter 2 Jahren, daneben nach Ermessen auf Geldstrafe bis zu 15,000 Mk. zu erkennen; bei mildernden Umständen tritt Festungshaft nicht unter 6 Monaten ein, neben der auf Geldstrafe bis zu 10,000 Mk. erkannt werden kann. Das Gesetz bestraft aber (§ 7) auch denjenigen, der Gegenstände der bezeichneten Art, die ihm amtlich anvertraut oder zugänglich sind, aus Fahrlässigkeit in den Besitz oder zur Kenntnis eines andern gelangen läßt. Außer diesen beiden Fällen der S. im weitern Sinne bedroht das Gesetz: 1) die Verabredung (Komplott) der schweren Ausspähung oder des schweren Verrats (§ 5); 2) die Unterlassung der Anzeige von dem Vorhaben eines dieser Verbrechen (§ 9); 3) das unbefugte Betreten von Befestigungsanlagen etc. (§ 8; Übertretungsstrafe). Es ist endlich zu erwähnen, daß die schwerern Strafdrohungen des Gesetzes auch auf die von Inländern im Auslande begangenen Handlungen Anwendung finden (§ 10). Zur Aburteilung der in § 1 und 3 des Gesetzes vorgesehenen Verbrechen ist das Reichsgericht zuständig. Ähnliche Bestimmungen bestehen in Österreich (§ 65 des Strafgesetzes). Vgl. Züblin, Die moderne Spionagegesetzgebung (Zürich 1893); Violle, L'espionnage militaire en temps de guerre (Par. 1903); Adler, Die S. (Marburg 1906).