Beweistermin

[711] Beweistermin, der Tag, bis zu welchem bei einem Civilproceß von der beweispflichtigen Partei der Beweis der ihrem Anspruche zu Grunde liegenden Thatsachen angetreten werden muß (s.u. Beweis. 4) a). In den meisten Ländern ist derselbe durch. Particulargesetze im Voraus bestimmt. Nach gemeinem Recht hängt aber die Bestimmung desselben von dem Richter ab, welcher die Frist alsdann nach Willkühr, in der Regel aber in peremtorischer Weise vorschreibt. Ist das Letztere nicht geschehen, so kann die Partei verlangen, immer noch mit dem Beweise zugelassen zu werden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 711.
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