[757] Datio (lat.), das Geben, die Handlung des Gebens. D. ad manum creditōris, das Übergeben des Schuldners in die Hand des Gläubigers; nach älterem Rechte nämlich wurde der Schuldner, welcher weder zahlungsfähig war, noch einen Bürgen stellen konnte, von dem Richter dem Gläubiger zu eigen (zu Hand u. Halfter) gegeben, bis er seine Schuld abgearbeitet hatte. Später verwandelte sich diese D. a. m. c. in Personalarrest od. Landesverweisung, was aber jetzt nicht mehr der Fall ist. D. curatoris (D. tutoris), die Bestellung eines Vormundes. D. in solūtum, Überlassung von Sachen an Zahlungsstatt, s. Solutio.