[93] Deviiren (v. lat.), vom Wege abkommen; daher Deviatīv, ablenkend, u. Deviation, 1) Abweichung von der vorgeschriebenen Richtung; 2) Abweichung eines Schiffes von der angenommenen u. bestimmten Richtung des Weges. Sie ist, wenn sie nicht durch Stürme u. Strömungen (dann Abtrift), od. durch Ausbesserung des Schiffs, Aufruhr im Schiffe, Krankheit der Mannschaft, Ausweichen einem feindlichen Schiffe, Aufsuchung eines Convoy u. dergl. nöthigende Umstände veranlaßt worden ist, wichtig wegen des Assecuranzvertrages, weil solche Deviationen, deren Nothwendigkeit nicht bewiesen werden kann, den Vertrag ungültig machen, so daß bei entstehendem Schaden keine Vergütung geleistet wird. Doch sind die Bestimmungen darüber nicht in allen Staaten gleich streng. So hebt D. die Verbindlichkeit der Versicherer in Bremen nur in Betreff des Rheders auf. In Hamburg hält sich der Versicherer an den Schiffer. Die Deviation kann auch eine Art Baratterie sein; vgl. Baratterie; 3) (Astron.), ehemals die Abweichung eines Planetenkreises von der Ekliptik; auch 4) die scheinbare, von der Nutalion der Erdachse abhängige Bewegung der Fixsterne; 5) die Abweichung des Mauerquadranten, od. des Mittagsfernrohrs von der wahren Mittagsfläche.