[341] Drohung (lat. Minatio, Comminatio, Minae), die durch Worte od. Handlungen an den Tag gelegte Erklärung der Absicht, einem Andern eine Unannehmlichkeit od. einen Nachtheil zufügen zu wollen. Die D. kann unter Umständen zu einem gesetzlichen Zwangsmittel benutzt werden; sie kann jedoch auch als Verbrechen Gegenstand einer öffentlichen Bestrafung sein. A) Um Gegenstand öffentlicher Bestrafung werden zu können, wird immer vorausgesetzt, daß die D. von einer hierzu unberechtigten Person u. unter Umständen erfolgte, unter denen von dem Bedrohten angenommen werden kann, daß es mit der wirklichen Zufügung des Übels Ernst sei. Die D. kann dann unter Umständen die Grundlage eines andern Verbrechens bilden, bald auch an sich strafbar werden. Das erstere ist z.B. der Fall, wenn die D. zur Erlangung eines widerrechtlichen Gewinnes ausgesprochen wird, für welchen Fall dann die Strafe der Concussion (Erpressung) eintritt, od. wenn die D. widerrechtlich von einem Beamten ausging, wo dann ein Amtsverbrechen (s.d.) in Frage kommen kann. Für das Letztere dagegen ist gemeinrechtlich zwischen Minae simplices (einfache D-en) u. Minae qualificatae (qualificirte D-en) zu unterscheiden. Die einfachen D-en berechtigen gemeinrechtlich nur zu Sicherheitsmaßregeln; qualificirte D-en aber, welche dann angenommen werden, wenn die D. unter bes. besorglichen Umständen erfolgte, sind mit eigenen Strafen belegt. Hierzu gehören der Skopelismus u. Landzwang (s. b.). Die Strafen der neueren Gesetzbücher bestehen meist in kleinen Freiheitsstrafen; für die geringsten Arten ist auch wohl nur Stellung unter polizeiliche Aufsicht angedroht. Als Strafminderungsgrund kann die D. für den Bedrohten bei der Einrede des Zwanges u. der Nothwehr (s.d.) in Betracht kommen. B) Als gesetzliches Zwangsmittel kommt die D. sehr oft in obrigkeitlichen Auflagen vor, sie bildet hier sogar ein Hauptmittel für Erhaltung eines geordneten Ganges der Rechtspflege. Als solches wird sie bei den vom Richter im processualischen Verfahren zu stellenden Präjudicien (s.d.) gestellt, wie z.B. die Androhung bei der ersten Einlassung auf die Klage, daß im Unterlassungsfalle die Einlassung als bejahend angenommen werde (sub poena confessi et convicti), die Bedrohung mit Annahme der Recognition im Executivprocesse (sub poena recogniti), die D. mit Geldstrafen beim Nichterscheinen im Termine, die Androhung von Strafen u. Rechtsnachtheilen beim Ungehorsam gegen das ergangene Erkenntniß etc. Verschiedene Rechtslehrer, z.B. Feuerbach, haben sogar den Versuch gemacht, das ganze Criminalrecht auf die Idee einer D. zu stützen (sogenannte psychologische Zwangstheorie, s.u. Criminalrechtstheorie).