[921] Etats généraux (fr., spr. Etah scheneroh), 1) allgemeine Stände, Generalstände, hießen die Landstände in Frankreich, seitdem Philipp IV. 1303 neben der Geistlichkeit u. dem Adel auch dem Bürgerstande an der Vertretung der Nation Theilnahme gewährte. Diese Stände wurden indeß nicht regelmäßig u. fast immer nur dann berufen, wenn der König in Geldverlegenheit war u. außerordentlicher Subsidien bedurfte. Ihre Befugnisse waren zu beschränkt, um Einfluß auf die Politik zu äußern, u. seit 1614, wo Ludwig XIII. die E. g. noch einmal versammelte, hörte ihre Berufung gänzlich auf. Erst als das Parlament, d.h. die Versammlung der Notabeln, mit der Regierung in Widerspruch gerieth, berief Ludwig XVI. 1789 nach 175 Jahren zum ersten Male wieder die Vertreter des dritten Standes. Diese constituirten sich indeß, da keine Einigung mit der Geistlichkeit u. dem Adel zu erzielen war, als Assemblée nationale u. eröffneten durch Usurpation der den anderen Ständen zustehenden Rechte das Vorspiel zur Französischen Revolution, s. Frankreich (Gesch.); 2) so v.w. Generalstaaten od. Republik der Niederlande.