[36] Exemt (v. lat.), 1) ausgenommen, von Lasten befreit; 2) (Exemti, Exemten), sonst auf mehreren Schulen die Schüler der obersten Klasse, die, von der strengeren Schulzucht befreit, auf die Akademie näher vorbereitet wurden. Daher Eximiren (s.d.) u. Exemtion, Befreiung von einer allgemeinen, von Andern zu leistenden Verbindlichkeit. Exemtionen der Klöster od. Stifter, sonst Vorrechte der Klöster od. Stifter, nach welchen dieselben von der Gerichtsbarkeit der inländischen Bischöfe befreit u. unmittelbar dem Papst unterworfen waren. Schon im 6. Jahrh. kamen einige Exemtionen vor, seit dem 7. Jahrh. mehr, bes. im 11. u. 12. ungeachtet der Widersprüche der Bischöfe u. der Mißbilligung, z.B. des St. Bernhard. Kaiser Joseph II. hob die Exemtionen 1781 auf u. wies die Klöster an die Regierung ihrer inländischen Provinzialen unter Aufsicht der Erzbischöfe u. Bischöfe.