Familienpact

[103] Familienpact, Übereinkommen unter verschiedenen Zweigen einer Familie; sie kommen bes. unter dem Adel, den mediatisirten Fürsten etc. vor, betreffen meist die Erbfolge in die Familiengüter, die Nutzung derselben u. die Versorgung der Familienglieder. Die landesherrliche Bestätigung u. gerichtliche Insinuation ist, wenn auch nicht immer nothwendig, doch jederzeit räthlich u. resp. für die mediatisirten Herren im 14. Artikel der Bundesacte zur Pflicht gemacht.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 103.
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