Früchtekauf auf dem Halm

[769] Früchtekauf auf dem Halm, die deutschen Reichsgesetze verboten jeden listigen Vertrag mit einem Bauer, wodurch dieser veranlaßt wurde, seine künftige Ernte an Getreide od. Wein schon zum Voraus für einen geringeren Preis, als den zur Zeit des Vertrages od. 14 Tage nach der Ernte geltenden hinzugeben. Ein solcher Vertrag wurde als Wucher betrachtet u. sollte mit Verlust des Capitals, außerdem von Amtswegen an Ehre u. Vermögen gestraft werden. Gleiche Strafe sollte diejenigen treffen, welche einen Fruchtzins kaufen würden, welcher ihnen jährlich mehr als 5 Procent des Kaufgeldes eintrüge. In die neueren Strafgesetzgebungen sind diese Strafbestimmungen nicht übergegangen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 769.
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