[157] Heerstraße, eigentlich eine Straße, breit genug, daß ein Heer darauf ziehen kann; dann bes. eine öffentliche, zum größern Verkehr entfernterer Orte unter einander bestimmte Straße. Die H-n wurden sonst allgemein als dem Königsbann unterworfen betrachtet, so daß der König nicht allein die Revenüen an Zöllen, Geleite etc. davon bezog, sondern auch ausschließlich die Gerichtsbarkeit über die auf denselben vorgekommenen Frevel (Heerstraßengerichtsbarkeit) auszuüben hatte. Dies erhielt sich noch in mehrfachen Beziehungen, selbst als die Landeshoheit sich mehr u. mehr ausbildete. In neuerer Zeit ist von dieser früheren Bedeutung der H-n nichts übrig geblieben, da selbst das sogenannte Straßenregal, welches in den meisten Staaten in der Weise besteht, daß der Staat Eigenthümer der öffentlichen Chausseen ist u. die Einkünfte an Chausseegeldern etc. bezieht, wenn es auch geschichtlich aus dem früheren Banne über die H-n entstanden sein mag, jetzt doch eine ganz andere Natur an sich trägt.