[833] Immobilien (lat. Immobilia, Res immobiles), unbewegliche Sachen, Grundstücke, Liegenschaften, liegende Güter, Eigen u. Erbe. Ihre Bedeutung u. ihr Unterschied von den Mobilien zeigt sich bes. bei den verschiedenen Arten der Erwerbung u. Veräußerung des Eigenthums, bei der Verpfändung, bei der Verjährung, bei der vormundschaftlichen Verwaltung etc. Das Bedürfniß der Anwendung mancher mit diesem Unterschied zusammenhängender [833] Bestimmungen auf den Complex eines ganzen Vermögens hat mehrfach dazu geführt, nach particularrechtlicher Auffassung den Begriff der Immobilien auf Sachen auszudehnen, welche an sich eigentlich nicht als unbewegliche anzusehen sind, bes. a) solche, welche in einem gewissen inneren Zusammenhange mit einer unbeweglichen Sache stehen, wie Realgerechtigkeiten, der Bestand eines Gutes an eisernem Vieh etc.; b) bewegliche Sachen, denen eine besondere dauernde Bestimmung gegeben wurde, wie z.B. Bibliotheken, Kunstsammlungen etc. Daher auch Immobilisiren, die rechtliche Erklärung, daß fahrendes Gut künftighin als Immobile betrachtet werden solle.