Mobilien

[337] Mobilien (Mohiliar, v. lat.), alle bewegliche Dinge, im Gegensatze der Grundstücke u. der niet- u. nagelfesten Gegenstände; bei einem Landgute rechnet man zu dem alle Gegenstände, die nicht zu dem Inventarium (s.d.) gehören, als Haus-, Küchen-, Wirthschaftsgeräte, das geerntete Getreide u. Obst, Vieh, das zum Vergnügen gehalten od. zum Verspeisen aufbewahrt wird. Mobiliarcredit, s.u. Credit. A); Mobiliarcreditanstalten, s.u. Creditanstalten 3); Mobiliarversicherungsgesellschaften, s.u. Assecuranz II. B) bb). In Mühlen u. Fabriken wird gewöhnlich alles zu Betreibung dieser Werke nöthige Geräthe zu den Immobilien gerechnet; in Häusern Tische, Stühle, Kanapee, Comode, Schreibepulte etc. Daher Mobiliarconto, im Hauptbuche das Conto, worauf der Betrag der Mobilien des Besitzers der Handlung od. das Handlungs- u. Fabrikgeräthe gebracht wird.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 11. Altenburg 1860, S. 337.
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