[895] Indossament (Indossirung, ital. Indosso), die Übertragung der auf den Grund eines ausgestellten Wechsels (s.d.) dem übertragenden Wechselinhaber (Indossant) zustehenden Wechselrechte auf einen Andern (den Indossaten od. Indossatar). Das I. geschieht durch eine auf dem Rücken des Wechsels od. der Alonge (s.d. 3) angebrachte Erklärung, welche gewöhnlich die Form: Für mich an Herrn N. (Name des Indossatars), zuweilen mit dem Zusatz: oder dessen Ordre, erhält u. die Unterschrift des Indossanten tragen muß. Doch ist nicht einmal der Name des Indossatars nothwendig, so daß die Ausfüllung desselben Demjenigen, welchem der Wechsel übergeben wurde, überlassen wird (Blanco-I., Indossamentum in bianco). Das I. ist keine bloße Cession des Wechsels, sondern bildet für sich einen eigenen Wechselvertrag, eine neue Tratte, die sich nur an den Inhalt der alten Tratte anschließt. Der Indossatar erhält dadurch zunächst gegen den Trassaten u. Acceptanten des Wechsels ganz die Rechte seines Indossanten, u. zwar ganz nach eigenem Rechte, so daß ihm Einwendungen, welche Letzterem gegen die Person des Indossanten zustehen, nicht entgegengestellt werden können. Dies erleidet nur eine Ausnahme bei dem I. in procura od. »zur Einkassirung«, welches aber ausdrücklich bemerkt sein muß. Außerdem hat aber der Indossatar auch gegen den Indossanten u. alle Vormänner desselben das Recht des Regresses, wenn der Wechsel seiner Zeit nicht eingelöst werden sollte, es müßte denn das I. mit dem besonderen Zusatze: Frei von Obligo, erfolgt sein, in welchem Falle dieser Regreß allerdings gegen den, welcher mit solcher Erklärung indossirte, wegfällt. Jeder Indossatar kann nämlich auch, wenn er den Wechsel nicht blos als Procurist od. zur Einkassirung in Händen hat, auch weiter indossiren u. damit noch mehr Personen in den Wechselvertrag aufnehmen. Eine Beschränkung der Zahl der I-e eines Wechsels kommt gemeinrechtlich nicht vor, nur in einzelnen Particularrechten war früherhin eine solche Beschränkung vorgeschrieben.