[87] Landsassiat (Landsassiatus), das Verhältniß derjenigen, welche in einem Lande Grundstücke besitzen, ohne doch das Staatsbürgerrecht in demselben erlangt zu haben. Das Verhältniß selbst ist verschieden, se nachdem in dem Lande voller L. (L. plenus) gilt od. nicht (L. minus plenus). Im letztern Falle erstrecken sich die Pflichten des Grundbesitzers (Landsassen) nur darauf, daß derselbe vermöge seines Grundbesitzes alle darauf bezüglichen Lasten zu erfüllen, wegen dinglicher seine Liegenschaften betreffenden Klagen Recht vor den Gerichten des Landes zu nehmen u. nöthigenfalls wegen Erfüllung dieser Pflichten einen Stellvertreter aus den Unterthanen des Landes, wo die Güter liegen, zu bestellen hat. Bei dem vollen L. gilt dagegen als Regel, daß der Landsasse nicht blos dinglich, sondern auch persönlich den Gesetzen u. Gerichten des Landes, in welchem er die Güter besitzt, unterworfen ist u. daher namentlich auch wegen persönlicher Klagen daselbst gegen ihn geklagt werden kann. Gemeinrechtlich gilt jedoch nur der unvollkommene L.; der volle L., durch eine Ausdehnung der Vasallenpflichten entstanden, findet sich ausnahmsweise bes. in Sachsen u. einigen Gegenden Hessens.