[367] Liefern, gekaufte od. bestellte Waaren nach Übereinkunft u. Contract zusenden. Die Ausführung der Sache heißt Lieferung, der Ausführer Lieferant, der sie bekommt, Empfänger, die Bescheinigung über die geschehene richtige Übergabe Lieferschein, der hierüber festgesetzte Contract Lieferungscontract. Dieser enthält die festgesetzte Zeit zur Lieferung, den bedungenen Preis, den Ort, wohin geliefert werden soll, nebst den übrigen Bedingungen. Bei Versendungen hat der Lieferant gewöhnlich die Gefahr bis zur Ablieferung zu tragen. Häufig werden Lieferungscontracte auf drei, sechs u. zwölf Monate abgeschlossen, wo der Käufer dem Verkäufer eine Lieferungsprämie bezahlt; nimmt der Käufer die Waare am festgesetzten Tage nicht, so ist er dieser Prämie verlustig, dagegen muß aber auch der Verkäufer unter allen Umständen liefern. Bei Verpflegung von Truppen im Kriege hat man eine doppelte Art, sich die nöthigen Subsistenzmittel zu verschaffen. Man schließt nämlich, wie bes. früher[367] seit dem Spanischen Successionskriege bis zum Revolutionskriege u. noch in dem zweiten Spanischen Kriege von den Franzosen, von den Engländern aber immer geschah, mit besondern Lieferanten Lieferungscontracte ab, vermöge welcher Erstere sich verpflichten, für einen gewissen bedungenen Preis Lebensmittel od. sonstige Kriegsbedürfnisse herbeizuschaffen, od. man fordert die Lebensmittel von den Unterthanen der Länder, in denen der Krieg spielt, im eigenen Lande gegen eine geringe Vergütung, im feindlichen ganz ohne dieselbe ein. Im letztern Falle nennt man das Leisten dieser Requisition ebenfalls L. Vgl. Requisitionssystem u. Ouvrard.