[630] Nachlaßvertrag (Pactum remissorium), 1) im Allgemeinen jeder Vertrag, welcher die Gewährung des Nachlasses an einer Schuld bezweckt; insbesondere 2) beim Concurs der Vertrag, worin die Gläubiger dem Gemeinschuldner einen aliquoten Theil ihrer Forderungen erlassen. Der N. kann gerichtlich od. außergerichtlich geschlossen werden. Im letztern Falle hängt Alles von der Willkür der Gläubiger ab; im erstern dagegen kann nach einem allgemeinen Gerichtsgebrauch die Stimmenmehrheit der Gläubiger die Minorität zur Eingehung des N-es zwingen. Vorausgesetzt wird jedoch dabei, daß der Schuldner nicht muthwillig den Bankerott herbeigeführt u. (wenigstens nach Sächsischem Recht) daß er noch so viel im Vermögen habe, um nach voller Befriedigung der hypothekarischen Gläubiger den Handschristsgläubigern wenigstens noch die Hälfte ihrer Forderungen bezahlen zu können. Die Mehrheit der Stimmen wird nicht nach der Zahl der Köpfe, sondern, nach der Größe der Forderungen bestimmt; erst wenn über die Quantität dessen, was erlassen werden soll, die Stimmen in zwei Parteien getheilt sind, gilt die Stimme derjenigen Partei, welche die meisten Köpfe zählt. Gewisse Gläubiger können nicht gezwungen werden, dem N. beizutreten. Hierher gehören alle Pfandgläubiger, die privilegirten chirographarischen Gläubiger, die Gläubiger, welche sich einen Bürgen haben bestellen lassen, Diejenigen, welche so arm od. noch ärmer sind, als der Schuldner, u. deren Forderungen erst nach dem N. entstanden sind. Kommt der Schuldner später wieder in bessere Vermögensverhältnisse, so bleibt er verbunden, das Erlassene noch zu bezahlen.