Scheingeschäfte

[121] Scheingeschäfte (Scheinhandel, Scheinkauf), 1) (Simulationen), Geschäfte, welche durch eine gemeinschaftliche Willenserklärung Mehrer in der Weise abgeschlossen werden, daß die Interessenten darüber einverstanden sind ihren Erklärungen eine andere, als die gewöhnliche Bedeutung beizulegen. Geschäfte dieser Art kommen entweder so vor, daß überhaupt gar kein Rechtsgeschäft gewollt wird, obgleich die Worte auf ein solches lauten; od. so, daß ein anderes, als das wörtlich ausgesprochene Rechtsgeschäft gewollt wird; od. daß andere Personen Träger des Rechtsverhältnisses sein sollen, als worauf die Worte der Willenserklärung lauten. Der allgemeine Grundsatz über derartige S. gebt dahin, daß die wahre Meinung der an dem Rechtsgeschäfte Betheiligten zu gelten hat, nicht die aus den Worten hervorgehende scheinbare. Ist daher hinter dem S. ein wirkliches anderes Geschäft versteckt worden, so gilt zwar nicht das ostensible Scheingeschäft, wohl aber das versteckte andere Geschäft, vorausgesetzt natürlich, daß es nicht an den sonstigen rechtlichen Bedingungen seiner Gültigkeit, z.B. für dasselbe erforderlichen Formalitäten fehlt. Einseitige Vorspiegelungen anderer Geschäfte, als man eigentlich im Sinne hat, begründen keine S., sondern unterfallen nach Befinden dem Begriffe des Betrugs; 2) so v.w. Differenzgeschäfte.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 15. Altenburg 1862, S. 121.
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