[497] Schwager, 1) (Schwäher), des Mannes od. der Frau Bruder, der Schwester Mann, der Frauen Schwester Mann; ebenso Schwägerin, des Mannes od. der Frau Schwester, des Bruders Frau, des Mannes Bruders Frau; 2) ein Mann, mit welchem man durch Heirath verwandt geworden ist, eben so auch Schwägerin von einem Frauenzimmer; daher Schwägerschaft (Verschwägerung, Affinität), das Verhältniß, in welchem die Verwandten des einen Ehegatten zu dem anderen Ehegatten treten Wie bei der Verwandtschaft, ist dies Verhältniß in aufsteigender u. in der Seitenlinie denkbar. In der ersteren tritt sie in den Begriffen der Schwieger verwandtschaft zwischen Schwiegereltern u. Schwiegerkindern u. in der Stiefverwandtschaft hervor, in der zweiten in dem Begriffe der Schwägerschaft im engeren Sinne, als dem Verhältniß des einen Ehegatten zu den Seitenverwandten (Brüdern, Schwestern etc.) der anderen. Die Bedeutung der Schwägerschaft ist für das Bürgerliche Recht gering; am meisten tritt sie noch in den Ehehindernissen hervor, welche das Canonische Recht in dieser Richtung früher sehr ansdehnte, die neuere Zeit dagegen wesentlich eingeschränkt hat, so daß meist nur noch die Schwägerschaft in aufsteigender Linie als Ehehinderniß gilt. Endigt sich die Ehe, welche die Schwägerschaft begründete, so endigt damit auch die Schwägerschaft; 3) im Scherz der Postillon in Bezug zu den Passagieren; 4) so v.w. Blutschwär, s.u. Furunkel.