[235] Socinische Cautel (Cautela Socini), der Vorbehalt im Testamente, daß ein Notherbe, dessen Pflichttheil zwar beschwert, aber durch einen zugedachten Vortheil wieder vermehrt worden ist, dieses Vortheils verlustig sein soll, falls er die Beschwerung sich nicht gefallen lassen will. Der Pflichttheilsberechtigte erhält dadurch die Wahl, ob er das ihm Zugewendete od. nur den Pflichttheil ohne[235] Beschwerung annehmen will. In keinem Falle darf übrigens mit einer solchen Beschwerung des Pflichttheils die Möglichkeit geschmälert sein, die Größe des Pflichttheils sicher zu berechnen. Genannt ist die S. C. von dem italienischen Rechtsgelehrten Marianus Socinus (st. 1556), welcher über die Rechtsgültigkeit dieser Cautel einem Florentiner Edelmann, Nik. Antencorus, ein berühmtes Rechtsgutachten ausstellte.
Herder-1854: Socinianische Cautel
Pierer-1857: Cautēl