Socinianer

[235] Socinianer, die Anhänger des Lälius u. Faustus Socinus (s. b.), welche sich anschließend an die antitrinitarischen Bewegungen eines Servet, Hezzer, Campanus, Gentilis den Unitariern zuerst einen festen Lehrbegriff mit entschieden rationalistischer Begründung u. ein geordnetes Kirchenwesen gaben. Während Lälius Socinus mehr der ernsten Forschung gelebt hatte, bildete namentlich sein Neffe Faustus Socinus, sein Schüler u. Erbe seiner Handschriften, seine Grundsätze weiter aus, verbreitete dieselben in verschiedenen Gegenden u. wurde so der eigentliche Begründer des Socinianismus. Nachdem Faustus 1574 sein Hofamt in Florenz aufgegeben u. sich nach Basel begeben hatte, knüpfte er mit den Unitariern in Siebenbürgen Verbindungen an, wohin ihn 1578 Blandrata berief, um die durch Franz Davidis (s. David 24) entstandenen Streitigkeiten zu schlichten. Der versuchte Anschluß des Faustus Socinus an die Unitarier in Polen mißlang Anfangs, bes. weil er sich der geforderten Wiedertaufe nicht unterziehen wollte, u. eine Synode zu Rakau 1580 versagte ihm die Aufnahme. Zuletzt aber siegte sein überlegener Geist u. mit seiner gesammten Auffassungsweise des Christenthums ging auch selbst der Name S. zuerst auf die polnischen Unitarier über. Nach seinem Tode wurde der theils noch von ihm selbst, theils auf Grund seiner Schriften von Valentin Schmalz (aus Gotha gebürtig u. 1622 in Polen gestorben), Rector u. Prediger in Rakow, u. Hieronymus Moskorzowski (Mescorvanus), einem polnischen Edelmann, entworfene Katechismus zu Rakow 1605 polnisch, 1608 deutsch, 1609 mit einigen Änderungen von Moskorzowski lateinisch herausgegeben. Dieser Rakausche Katechismus hatte nach der Ansicht der S. keine symbolische Autorität, sondern er galt nur als Zeugniß ihres Glaubens, welcher sich allmälig weiter entwickeln sollte. Ein Auszug daraus, der Kleine Rakausche Katechismus, wurde 1605 von Schmalz polnisch u. deutsch herausgegeben. Der darin u. in Socins Schriften niedergelegte Lehrbegriff der S. besteht in Folgendem: Die Heilige Schrift ist einzige Erkenntnißquelle der Heilslehre, ohne sie erkennt die menschliche Vernunft nichts von göttlichen Dingen. Aber die Offenbarung ist für die Vernunft bestimmt, wird von ihr angeeignet u. verarbeitet. Die kirchliche Lehre von der Trinität ist. wider Vernunft u. Schrift, eine Präexistenz Christi gibt es nicht, der Logos ist der Dolmetscher des göttlichen Willens, der Heilige Geist eine Kraft u. Wirksamkeit Gottes. Der Mensch ist gleich von Natur sterblich, eine Erbsünde gibt es nicht. Jesus war ein bloßer, doch mit göttlicher Macht begabter Mensch, welchem Gott in besonderer Weise sich offenbarte u. welchem er die Würde seines Sohnes als Lohn seines vollkommenen Gehorsams u. heiligen Lebens gab. Eine stellvertretende Genugthuung gibt es also nicht. Der Grund der Sündenvergebung ist nicht die menschliche Würdigkeit, sondern der göttliche Wille u. dazu volles Vertrauen auf Christum nothwendig. Die Sacramente sind nicht Gnadenmittel, sondern blos symbolische Religionshandlungen. Die Beobachtung aller Ceremonialgebräuche, außer dem Abendmahl, ist im N. T. nicht geboten, daher gleichgültig, doch die Feier des Sabbaths als alte christliche Sitte beizubehalten; Bilder sind aus der Kirche zu entfernen; zur Verrichtung der kirchlichen Gebräuche sind Kirchendiener anzustellen, bedürfen aber keiner besondern Ordination. Die Kirche ist eine sichtbare, zu welcher alle gehören, welche die Heilslehre Christi annehmen u. bekennen, u. eine unsichtbare, deren Glieder die sind, welche Christo wirklich im gläubigen Gehorsam anhangen. Die Kirchenverfassung ist die confistoriale u. presbyteriale. Die Kirchenzucht wird in Ehren gehalten. Durch die ganzen Ansichten zieht sich die pelagianisch-rationalistische Richtung, verbunden mit einer großen Achtung vor der göttlichen Offenbarung. Am blühendsten waren die Socinianischen Gemeinden, welche im scharfen Gegensatz zur Päpstlichen Kirche, aber auch zur streng orthodoxen Partei standen, während der ersten Hälfte des 17. Jahrh. in Polen, u. ihr Lehrbegriff wurde vertheidigt, erläutert u. begründet durch Joh. Völkel, Christ. Ostorodt, Ad. Goslow, Andr. Woldowski, Joh. Crell, Mart. Ruarus, Joach Stegmann, Jonas Schlichting, Joh. Ludw. von Wolzogen, Wissowatius, Stanisl. Lubienik, Pet. Morskowski. In Deutschland fanden sie als besondere Partei im 17. Jahrh. blos auf der Universität Altorf, vorzüglich durch Ernst Soner, einigen Eingang, wurden aber bald wieder unterdrückt. In Polen, wo sie sich nach ihren Sitzen, in Pinczowianer u. Rakower, schieden, wurden sie seit 1638 wegen Insultation eines Crucifixes durch socinianische Studenten in Rakau unterdrückt u. ihre Schule in Rakau zerstört, ja 1658 wurden sie von dem König Johann Kasimir förmlich verbannt. Viele wanderten nach Ungarn, Schlesien, Preußen, wo sie unter dem Großen Kurfürsten freundliche Aufnahme fanden, Holstein u. bes. nach Siebenbürgen aus, wo sie sich mit den Unitariern (s.d.) verschmolzen. In den Niederlanden u. England wurden sie hart verfolgt; dort wurden scharfe Edicte gegen sie erlassen, hier wurde ihr Katechismus 1655 u. 1690 auf Parlamentsbefehl verbrannt Nichts desto weniger wußten sie sich bei aller Uneinigkeit unter sich selbst zu erhalten; ja ihre Ansichten u. Richtung gewannen mit der Zeit in England ganz besonderen Einfluß u. breiteten sich von da aus namentlich in Nordamerika aus, doch mehr als Unitarismus (s.d.). Sie selbst nennen sich zur Verbergung ihres Systems gern Reformirte, haben aber mit der gewöhnlich so genannten Kirche nichts gemein. Als Secte haben sie keine größere Verbreitung gefunden. Vgl. Ashwell, De Socino et Socinianismo, Oxf. 1680; Buddeus, De origine Socinianismi, Jena 1725; Rambach, Einleitung in die Religionsstreitigkeiten der Evangelischen Kirche mit den S-n, Kob. 1753, 2 Thle.; Zerrenner, Neuer Versuch zur Bestimmung der Grundlehren von Offenbarung u. Heiliger Schrift nach dem System der Socinianischen Unitarier, Jena 1820; Bauermeister, De system. Socin. dogm., Rost. 1830; O. Fock, Der Socinianismus, Kiel 1847, 2 Thle.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 16. Altenburg 1863, S. 235.
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