Verbindung

[449] Verbindung, 1) die Bekanntschaft, der Umgang mit anderen Personen, bes. mit Rücksicht des darauf gegründeten Einflusses, welchen man auf Andere hat u. der Unterstützung, welche man von ihnen erlangen kann; 2) so v.w. Association; 3) s. Studentenverbindungen; 4) V. zu Verbrechen, s. Concursus ad delictum, Bande 2) u. Complott; 5) V. mit den Feinden des Staates fällt nach Befinden unter den Begriff des Hoch-, Staats- od. Landesverrathes, wird aber auch wohl in den Strafgesetzen od. bei Kriegszuständen als eine eigne Verbrechensart behandelt. Man hat dann darunter jede Handlung zu verstehen, vermöge deren ein Staatsbürger mit Bürgern eines feindlichen Landes, welche an den Feindseligkeiten wirklich Antheil nehmen, in Beziehung auf die Ausübung solcher Feindseligkeiten in Communication tritt, mag im Übrigen der Zweck dieser Communication sein, welcher er wolle, u. dabei eine wirklich böse Absicht od. auch nur Fahrlässigkeit obwalten. Es fällt daher auch schon die Zuschaffung von Lebensmitteln u. Munition, die Hülfsleistung bei Aufsuchung von Wegen etc. unter den Begriff des Verbrechens. Die Strafe ist eine arbiträre u. bestimmt sich nach der größern od. geringern Gefährlichkeit der V., dem Vorhandensein einer Geflissentlichkeit u. Absichtlichkeit od. einer bloßen Culpa etc. Fand die V. in der Nähe der unmittelbar einander gegenüberstehenden Heere statt, so entscheidet in der Regel das Stand- od. Kriegsrecht (s.d.). Geheime V-en zu politischen Zwecken wurden für Deutschland allgemein durch den Bundesbeschluß vom 5. Juli 1832 untersagt u. bei angemessener Strafe verboten, auch wenn ihnen sonst eine staatsgefährliche, auf Umsturz der Verfassung od. andere hoch- od. landesverrätherische Zwecke gerichtete Tendenz nicht nachweisbar war. Gegenwärtig richtet sich die Beantwortung der Frage, in wie weit in ihnen ein Vergehen od. Verbrechen zu erblicken ist, nach dem bestehenden Vereins- u. Versammlungsrecht, s.u. Association II. 6) chemische V-en, die durch Vereinigung zweier od. mehrer Elemente nach bestimmten chemischen Verhältnissen entstandenen zusammengesetzten Körper, welche, obgleich aus verschiedenen Massentheilchen gebildet, doch in ihrer Masse vollkommen homogen u. so von einer mechanischen Mischung verschieden sind. Treten zwei verschiedene Elemente zu einer chemischen V. zusammen, so heißt diese eine Verbindung erster Ordnung, dahin gehören die meisten wasserfreien Säuren u. Basen, z.B. Salzsäure = HCL, Salpetersäure = NO5, Schwefelsäure = SO3, Kali = KO, Kalk = CaO, Eisenoxyd = Fe2O3 etc. Diese V-en zeigen oft noch eine große Verwandtschaft u. vereinigen sich vorzugsweise unter einander, nicht mit Elementen, u. zwar verbinden sich meist solche V-en erster Ordnung unter einander, in denen ein Element gemeinschaftlich ist. Diese durch die chemische Vereinigung zweier V-en erster Ordnung entstehenden chemischen V-en heißen V-en zweiter Ordnung; zu ihnen gehören die Salze, z B. schwefelsaures Kali = KO + SO3, Schwefelwasserstoff-Schwefelnatrium = NaS + HS etc. Die V-en zweiter Ordnung gehen zuweilen unter einander noch V-en ein, u. es entstehen dadurch V-en dritter Ordnung, zu denen die Doppelsalze gehören, z.B. KO, SO3 + Al2O3, 3SO3. In der neueren Zeit ist man vielfach von dieser Anschauung, welche als die Dualistische Ansicht bezeichnet wird, abgekommen u. betrachtet die V-en zweiter Ordnung als ternäre V-en, schreibt also das schwefelsaure Kali nicht KO, SO3, sondern KSO4, das Schwefelsäurehydrat nicht SO3HO, sondern SHO4. Bei allen chemischen V-en steht das Gesetz fest: einfache Stoffe (Elemente) verbinden sich nur mit einfachen Stoffen, z.B. Natrium mit Chlor zu Chlornatrium = NaCl, u. V-en wiederum nur mit V-en, z.B. Natriumoxyd mit Schwefelsäure zu schwefelsaurem Natron = NaO, SO3. Über organische V-en s. Organische Chemie.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 449.
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