[703] Voruntersuchung, 1) im älteren Criminalproceß (s.d.) die Generalinquisition, im Gegensatz der Specialinquisition; 2) im neueren Strafverfahren die vorläufige, vom Untersuchungsrichter vorgenommene Untersuchung (auch Instruction genannt), auf welche hin dann die mündliche Schlußverhandlung abgehalten wird. Diese V. enthält Alles, was die frühere Generalinquisition zu enthalten hatte, nämlich die Feststellung des Thatbestandes (s.d.) u. die Sammlung der Beweise; sie verfolgt dabei aber auch bereits die specielle Richtung gegen den Angeschuldigten so weit, als dies zur Begründung einer Anklage erforderlich erscheint. Eine vollständige Erschöpfung des ganzen Materials ist jedoch dabei keineswegs die Aufgabe der V., weshalb z.B. auch Zeugen u. Sachverständige in der Regel nicht schon in der V. vereidigt werden. In einfacheren Fällen kommt es nicht selten überhaupt zu gar keiner gerichtlichen V., vielmehr erfolgt die vorläufige Erhebung nur durch den Staatsanwalt, u. derselbe läßt sodann sofort den Angeschuldigten u. die Zeugen zur mündlichen Hauptverhandlung vorlagen. Doch lassen manche Strafproceßordnungen dies nur bei geringeren Straffällen zu; bei den eigentlichen Verbrechen ist in der Regel die Abhaltung einer V. meist als unumgänglich vorgeschrieben. Vgl. noch Untersuchung, Geschwornengericht, Staatsanwalt u. Verweisungserkenntniß.