Zetergeschrei

[584] Zetergeschrei (Gerüffte, Gerüchte, Haro, Clamor violentiae), die im Mittelalter in Deutschland unter Anwendung des Wortes Zeter übliche Aufrufung eines Verbrechers. Sie war doppelter Art: a) schlechtes od. außergerichtliches, bei dem Ertappen eines Verbrechers auf der That erhoben, um die Nachbarn, in der Regel sieben, zum Verfolgen u. zum Zeugniß herbeizurufen. Hierbei mußte man den Verbrecher mit einem gewissen in den Landrechten u. Statuten bestimmten Worte, z.B. nach dem Kasselschen mit dem Worte Heilall, anschreien, u. die Klage noch desselben Tags, damit sie nicht übernächtig od. lagemendig werde, bei dem Richter, od. in dessen Abwesenheit bei dem Frohnboten od. einem von den Umstehenden selbst erwählten Gografen anbringen; b) gerichtliches, eigentliches Z. (Jodutha); mit diesem wurde im gedachten Falle der Verbrecher von dem Ankläger, Zeterschreier (Blutschreier), vor Gericht geführt, u. zwar nach dem Sachsenspiegel in vier Fällen, nämlich wenn Frauenspersonen wegen Nothzucht klagten, wenn man ertappte Räuber od. Diebe gefangen hatte, wenn man den Getödteten vor Gericht brachte u. wenn man gewiß war, wo die geraubten Sachen von dem Räuber hingeschafft worden waren. Ein Überbleibsel dieses Gebrauchs erhielt sich noch bis auf die neuere Zeit bei dem Hochnothpeinlichen Halsgericht, s.d.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 19. Altenburg 1865, S. 584.
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