[357] Transportsteuern (duties payable in respect of conveyance; impôts sur les transports; imposte sui trasporti), darunter sind jene Abgaben zu verstehen, die auf die Beförderung von Personen und Sachen mit bestimmten Beförderungsmitteln gelegt werden. Diese Abgaben erfassen lediglich den tatsächlichen Vorgang der Ortsveränderung ohne Rücksicht darauf, ob mit ihm auch eine Vermögensveränderung, wie sie für die »Verkehrssteuern« im technischen Sinn gefordert werden muß, verbunden ist oder nicht, und lassen den Zweck jenes Vorgangs ganz außer acht.[357]
Der Entwicklung der mechanischen Mittel zur Personen- und Warenbeförderung entsprechend, bilden gegenwärtig die T. für Beförderungen mittels Eisenbahn (neben jener mittels Schiffen) die wichtigste, ja in vielen Staaten die einzige Art der T.
Bei der Regelung der Eisenbahntransportsteuer knüpft die Gesetzgebung der Staaten, in denen diese Steuer eingeführt ist, einerseits an die Tatsache der Beförderung in Verbindung mit dem für sie zu entrichtenden Preis, anderseits an die Tatsache der Errichtung bestimmter, die Beförderung betreffender Urkunden an.
Im ersteren Fall wird die T. in der Regel als fester oder perzentueller Zuschlag zu dem tarifmäßigen Beförderungspreis angefordert und sie ist seitens der staatlichen und privaten Eisenbahnunternehmungen von denen, die den Beförderungspreis zu entrichten haben, als den eigentlichen Steuerträgern zugleich mit jenem Preis für Rechnung des Staatsschatzes einzuheben und an die Staatskasse abzuführen.
In diese Gruppe gehört auch die in dem gleichnamigen Artikel bereits behandelte sog. »Fahrkartensteuer« im Deutschen Reich und in Österreich.
Im zweiten Fall wird die Entrichtung einer Stempelgebühr hinsichtlich der über die Beförderung zu errichtenden Urkunden aller Art (Personenfahrkarten, Frachtbriefe u.s.w.) entweder mit festen Beträgen für jede einzelne Urkunde oder auch mit einem dem Beförderungspreis proportionalen Satz auferlegt, was letzteres der Gerechtigkeit mehr entspricht als der Vorgang, Fahrten über kurze und weite Strecken und ohne Rücksicht auf die Wagenklasse mit gleich hohen und daher relativ ungleichmäßigen Stempelbeträgen zu belasten.
Die erste Einführung einer T. ist für den Verkehr mit den allgemeinen Wirkungen einer Tariferhöhung verbunden. Betrifft die neu eingeführte Steuer den Personenverkehr und ist sie nach der Güte der Wagenklasse ansteigend abgestuft, so bewirkt sie zunächst ein Abwandern der Reisenden aus den höheren in die niederen Wagenklassen, so daß sie die Eisenbahnunternehmungen zur Vermehrung des Bestandes an Wagen der unteren Klassen, also zu erhöhten Ausgaben nötigt und bei Staatseisenbahnen aus der gleichen Ursache den Erfolg der Besteuerung auf längere Zeit hinaus wettzumachen vermag.
(Näheres hierüber in Revue de science et de législation financière, 1909, S. 365 und in der Ztg. d. VDEV. vom 18. Sept. 1907, 26. Aug. 1908 und 11. Nov. 1908.)
In ihrem geschichtlichen Entwicklungsgang ist die T. auf die frühere Besteuerung öffentlicher Fuhrwerke in Frankreich und Großbritannien zurückzuführen.
In Frankreich hatte schon das Ges. vom 9. Véndemiaire des Jahres VI (30. Sept. 1797) auf die Personenplatzpreise der nach einem festen Fahrplan zwischen bestimmten Orten verkehrenden öffentlichen Fuhrwerke eine Abgabe mit 10% gelegt, die durch Ges. vom 6. Prairial des Jahres VII (26. Mai 1798) um 1/10 als Zuschlag erhöht und durch Ges. vom 5. Ventôse des Jahres XII (25. Febr. 1803) auch auf den Preis der Beförderung von Waren mittels jener Fuhrwerke ausgedehnt wurde.
Das Ges. vom 2. Juli 1838 regelte nun die Anwendung der erwähnten Abgaben auf Eisenbahnen in der Art, daß die Eisenbahnunternehmungen verpflichtet wurden, die Abgabe von den Platzpreisen der Reisenden mit jener Quote zu entrichten, die auf den Preis der Beförderung im engeren Sinn entfiel. Die im Platzpreis inbegriffene sog. Peagegebühr und die Warenbeförderung durch Eisenbahnen blieb vorläufig unbesteuert.
Durch das Ges. vom 14. Juli 1855 wurde die Proportionalabgabe auf eine neue Grundlage gestellt. Das Gesetz bestimmte, daß die 11%ige Abgabe (10% + Zuschlag) von dem vollen Preis der Personenplätze und außerdem von dem Beförderungspreis der Eilgüter einzuheben sei, und fügte der Hauptabgabe einen weiteren Zuschlag von 1/10 hinzu, so daß sich die Abgabe nun auf 12% stellte. Die Eisenbahnunternehmungen wurden ermächtigt, ihre Tarife um den Betrag der Abgabe zu erhöhen, wovon sie auch Gebrauch machten. Das Ges. vom 16. September 1871 (eine Folge des Krieges mit Deutschland) brachte eine Erhöhung der Abgabe um 10% des tatsächlichen Beförderungspreises von Personen und Eilgütern, so daß die Steuer auf 23·2% stieg.
Erst 1892 (und nachdem in der Zeit von 1874 bis 1878 auch der gewöhnliche Frachtenverkehr einer 5%igen Abgabe unterzogen worden war) konnte Frankreich an eine Herabsetzung der schweren Belastung des Personen- und Eilgutverkehrs schreiten.
Durch das Ges. vom 26. Januar 1892 wurde die 10%ige Zuschlagstaxe des Ges. vom 16. September 1871 vollständig beseitigt und die 12%ige Abgabe von den Nettopreisen der Eilfracht aller Art auf die Beförderung von Gepäcksübergewicht, von Geldsendungen (finances) und Hunden eingeschränkt. Da die Abgabe nur die Nettopreise der steuerpflichtig gebliebenen Personen- und Eilgutbeförderungen trifft, in den Tarifsätzen der Bahnen (den Bruttopreisen)[358] aber die 12%ige Steuer mitenthalten ist, ergeben sich als Steuer bei den Hauptbahnen 12/112 = 10·72% des Tarifsatzes. Für Lokalbahnen wurde die Proportionalabgabe auf 3% (2·91% des Tarifsatzes) herabgesetzt.
Für Bahnen endlich mit einer Betriebslänge unter 10 km kann an Stelle der Proportionalabgabe eine feste jährliche Abgabe nach einem der Anzahl der Platzpreise entsprechenden Tarif treten, wie er für öffentliche, nur gelegentlich oder nach Belieben verkehrende Fuhrwerke ohne bestimmte Abfahrzeiten gilt.
(Art. 28, Ges. vom 26. Januar 1892 und Art. 12, Ges. vom 16. April 1895.)
Ertrag der besprochenen Abgaben im Jahre 1911 rd. 83 Mill. Fr.
Personenfahrkarten unterliegen, wenn der Fahrpreis 10 Fr. übersteigt, dem durch Ges. vom 15. Juli 1874 erhöhten Quittungsstempel. Die effektive Stempelung kann durch Pauschalierung ersetzt werden.
Freifahrscheine und Legitimationen für Fahrten zu ermäßigten Preisen der Staatsbahnen und staatlich unterstützten Bahnen sind durch Ges. vom 29. März 1897 mit gewissen Ausnahmen einer Stempelgebühr unterworfen. Sie beträgt:
Für eine einmalige direkte Fahrt oder eine Hin- und Rückfahrt in der I. bzw. II. und III. Kl. 20 bzw. 10 und 5 Ct.; für Jahres-, Zeit- oder Permanenzkarten nach der Wagenklasse absteigend 1 bzw. 0·50 und 0·25 Fr.
Die von den Eisenbahnen jedem Aufgeber einer Fracht, der nicht die Ausfertigung eines förmlichen Frachtbriefs (Art. 101 und 102 des Code de commerce) beansprucht, und auch vom aufgegebenen Personengepäck obligatorisch auszustellenden Rezepisse sowie die ihnen durch Ges. vom 25. Dezember 1893 gleichgestellten internationalen Frachtbriefe (Berner Konvention vom 14. Oktober 1890) unterliegen der Gebühr von 35 Ct. bei Eilgut- und von 70 Ct. bei gewöhnlichen Frachtsendungen. Diese Gebühr ist auf 10 Ct. ermäßigt für Postkollis und die sog. »colis agricoles«, deren Gewicht 50 kg nicht übersteigt.
Für Sammelsendungen unter gemeinsamer Adresse (»groupage«) müssen so viele Rezepisse ausgestellt und vergebührt werden, als faktische Bezugsberechtigte der vereinigten Einzelfrachten bestehen (Ges. vom 30. März 1872). Ertrag dieser Steuern 1911 rd. 73 Mill. Fr.
In Großbritannien wurde anschließend an die Besteuerung der öffentlichen Fuhrwerke im Jahre 1832 für die Beförderung von Personen auf Eisenbahnen ein sog. »Meilengeld« mit dem Satz von 0·5 d (4·25 Pf.) für eine englische Meile (1·609 km) und 4 Personen eingeführt.
Diese Abgabe wurde durch den Railway Passenger Duty Act vom 5. August 1842 (5 & 6 Vict. c. 79) in eine Steuer in der Höhe von 5% des Ertrags des Personenverkehrs umgewandelt und nahm hierdurch den Charakter einer (partiellen) Ertragsteuer der Eisenbahnen an, denen es durch die Rechtsprechung der Gerichtshöfe verwehrt wurde, von den Reisenden außer dem Fahrgeld einen 5%igen Zuschlag zur Deckung der Steuer einzuheben, widrigens sie die Steuer auch von dem Zuschlag zu entrichten hätten. Gleichwohl kann kaum bezweifelt werden, daß die Steuer tatsächlich aus den Taschen der Reisenden fließt.
Durch den Railway Regulation Act vom 9. August 1844 (7 & 8 Vict. c. 85) wurden die Eisenbahngesellschaften verpflichtet, auf ihren Strecken an jedem Wochentag mit Ausnahme des Weihnachtstages und des Charfreitags (die Ausnahme gilt für Schottland nicht) einen in jeder Richtung verkehrenden, in jeder Station haltenden und mit Wagen III. Klasse versehenen Zug verkehren zu lassen, wobei der Fahrpreis dieser Wagenklasse 1 Penny f.d. Meile (5·28 Pf. f.d. km) nicht übersteigen durfte.
Über Fahrgeschwindigkeit, Ausstattung der Wagen, Freigepäck u.s.w. wurden nähere Bestimmungen getroffen.
Die Einnahmen der Eisenbahngesellschaften aus der Beförderung von Reisenden mit solchen Zügen und zu einem Fahrpreis, der den angegebenen Satz nicht überstieg, wurden von der Steuer befreit, was den Gesellschaften Anlaß gab, diese Art von Zügen, die sog. »parliamentary trains« (s. Parlamentszüge), ungemein zu vermehren, ohne sich immer streng an die gesetzten Bedingungen zu halten.
Deshalb wurde durch Abs. 14 des Revenue Act vom 29. Juni 1863 (26 & 27 Vict. c. 33) bestimmt, daß die durch das vorbezogene Gesetz hinsichtlich der Beförderung von Reisenden mit billigen Zügen (»Cheap trains«) zugestandene Steuerbefreiung nicht auf Züge ausgedehnt werden dürfe, die nicht wenigstens an 6 Tagen in der Woche oder an einem Markttag zu und von einem Marktort unter Genehmigung des Handelsamtes (Board of Trade) verkehren sollen oder die nicht von diesem Amt als regelmäßig laufende, Reisende der III. Klasse zum Satz von 1 Penny f.d. Meile befördernde Sonntagszüge erklärt wurden.
Mit Cheap Trains Act vom 20. August 1883 (46 & 47 Vict. c. 34) wurden die Fahrpreise, die den eben erwähnten Satz nicht übersteigen, für alle Arten von Zügen von der Passagiersteuer befreit und wurden die Einschränkungen, die die frühere Gesetzgebung an die Befreiung geknüpft hatte, aufgehoben. Fahrpreise für Hin- und Rückfahrts- sowie für Zeitkarten sollten jedoch nur dann steuerfrei sein, wenn der gewöhnliche Fahrpreis für die einfache Fahrt jenen Betrag nicht überstieg.
Zugleich wurde die (für Fahrten zum Preis von über 1 Penny f.d. Meile im allgemeinen fortbestehende 5%ige) Steuer für Beförderungen zwischen Stationen innerhalb solcher geschlossener Gebiete, die mehr als[359] 100.000 Einwohner enthalten und vom Handelsamt als Stadtgebiete (urban districts) erklärt werden würden, was z.B. bezüglich der Metropole London am 7. April 1884 geschah, auf 2% herabgesetzt.
Falls eine Gesellschaft zu dem Fahrpreis von 1 Penny f.d. Meile Zuschläge für besondere Bequemlichkeiten (reserved accommodations) einhebt, hat sie auf die Befreiung solcher Fahrten von der Steuer keinen Anspruch.
Die vom Staat bezahlten, gegen Marschroute erfolgenden Beförderungen von Angehörigen der bewaffneten Macht (the forces), dann von Frauen, Witwen und Kindern solcher Personen sind von der Passagiersteuer befreit.
Ertrag dieser Steuer, die für Irland nicht gilt, betrug im Jahre 1907 rd. 350.000 ₤ = 1% des aufgewandten Anlagekapitals der Bahnen.
Für die Güterbeförderung auf Eisenbahnen besteht keine T., auch nicht in Stempelform.
Italien hat nach französischem Vorbild durch Ges. vom 6. April 1862 auf die unter den Begriff »trasporti a grande velocità« fallenden Beförderungen von Personen, Gepäck und Eilgut jeder Art eine Abgabe mit 10% des Beförderungspreises gelegt, die durch Ges. vom 14. Juni 1874 unter gleichzeitiger Einführung einer Abgabe mit 2% für gewöhnliche Güterbeförderungen (trasporti a piccola velocità) auf 13% erhöht wurde.
Um Vorkehrungen zur Beseitigung des Abgangs der wechselseitigen Pensionskassen des mittelländischen, adriatischen und sizilianischen Eisenbahnnetzes zu treffen, erfolgte im Grund des Ges. vom 15. August 1897 durch kgl. Dekret vom 27. November 1897 eine weitere Erhöhung der Abgabe für Personenbeförderungen über Strecken von mehr als 20 km in folgendem Ausmaß:
a) für Eilzugfahrten über 21 bis einschließlich 29 km von 13 auf 18%;
b) für Eilzugfahrten über mehr als 30 km von 13 auf 23%;
c) für Personenzugfahrten über mehr als 20 km von 13 auf 14%.
Der Mehrertrag der Steuer über 13% hinaus wurde den genannten Kassen zugewiesen.
Diese zunächst nur für die Zeit bis zum 31. Dezember 1898 eingeführten Steuererhöhungen wurden durch spätere Gesetze, zuletzt durch jenes vom 21. Dezember 1899 in Kraft belassen, jedoch nur bis zur endgültigen gesetzlichen Regelung der Fürsorgeinstitute für das Eisenbahnpersonal und längstens bis zum 31. März 1900. Diese Regelung erfolgte durch Ges. vom 29. März 1900, das jene Steuererhöhungen in seinem Art. 29 außer Kraft setzte.
Durch Art. 22 des Ges. vom 29. März 1900 wurde, jedoch nur für die Linien des adriatischen, mittelländischen und sizilianischen Netzes, die Abgabe von den Beförderungen »a grande velocità« von 13 auf 16% und von den Beförderungen »a piccola velocità« von 2 auf 3% erhöht.
Von den Erträgnissen der Züge, die ausschließlich aus Wagen der niedersten Klasse zusammengesetzt sind, den Lokal- oder Vorstadtverkehr besorgen, gelegentlich der Abhaltung von Märkten verkehren oder zur Beförderung von industriellen oder landwirtschaftlichen Arbeitern (operai e lavoratori della terra) eingeführt sind, wird nur die Abgabe für Beförderungen »a piccola velocità« (also 2 bzw. 3%) eingefordert (Ges. vom 27. Dezember 1896 und 30. Juni 1906). Die gleiche Begünstigung wurde durch das letztbezogene Gesetz den Wochen- und Feiertagsabonnementfahrkarten für die Beförderung von Arbeitern der genannten Berufsarten zugestanden.
Nach Art. 20, Z. 5 u.Z. 20 des Ges. vom 4. Juli 1897 unterlagen Personenfahrkarten und Empfangscheine (riscontri, ricevuti) über die Beförderung oder Aufbewahrung von Gepäck und Waren der festen Stempelgebühr von 5 Centesimi, dann Abonnementskarten für Reisen oder Warenbeförderung der festen Stempelgebühr von 50 Centesimi für jede einzelne dieser Urkunden.
Diese Gebühren wurden nach und nach, u.zw. zunächst für die Bahnen mit sog. »ökonomischem Betrieb« (Ges. vom 9. Juni 1901), dann hinsichtlich der Abonnementskarten für alle Bahnen (Ges. vom 30. Juni 1906), endlich hinsichtlich der 5%igen Stempelgebühr auch für die Hauptbahnen (Ges. vom 4. Juli 1912) durch Proportionalabgaben ersetzt, die nunmehr betragen:
1. für Warenbeförderungen »a piccola velocità« 0∙4%;
2. für sonstige Waren- und für alle Personenbeförderungen 1∙5%
des Beförderungspreises. Personenfahrkarten der III. Klasse zum Preis bis zu 1/2 Lire sind von dieser Abgabe frei.
Ertrag der Fahrkartensteuer im Jahre 1913 rd. 40 Mill. Lire, jener der Stempelsteuer im Jahre 1914 rd. 5∙5 Mill. Lire.
Der Ausgabe von Freifahrscheinen bzw. Anweisungen zu ermäßigten Fahrten sind für die Staatsbahnen durch Ges. vom 22. April 1905, für die Privatbahnen durch Ges. vom 14. Juni 1874 ziemlich enge, durch Strafsanktion gesicherte Schranken gezogen.
In Deutschland gelangte erst mit dem Ges. vom 8. April 1917 eine Abgabe für die Beförderung von Personen auf Schienenbahnen und Wasserstraßen, ferner von Gepäck und Gütern zur Einführung.
Die Abgabe für die Beförderung von Personen beträgt I. Kl. 16%, II. Kl. 14%, III. Kl. 12%, IV. (III b) Kl. 10%, im Straßenbahnverkehr 6% des Beförderungspreises.
Befreit sind Beförderungen im Arbeiter-, Schüler- und Militärpersonenverkehr, soweit die Abfertigung in diesen Verkehren zu ermäßigten Preisen erfolgt.
Bei Neueinführung bzw. Neuregelung der angeführten Abgaben im Deutschen Reich wurden[360] die Vorschriften des Reichsstempel-Gesetzes über den Personenfahrkartenstempel (Fahrkartensteuer, s.d.) außer Kraft gesetzt. Jedem Bundesstaat werden von den aus jenen Abgaben innerhalb seines Gebiets jährlich aufkommenden Einnahmen 2% aus der Reichskassa gewährt. Für Gepäck ist die T. mit 12% der Gepäckfracht festgesetzt. Gepäckbeförderungen im Militärgepäckverkehr sind, soweit die Abfertigung zu ermäßigten Preisen erfolgt, von der Abgabe befreit. Für die Beförderung von Gütern auf Schienenbahnen und Wasserstraßen innerhalb des Reichsgebiets ist eine Abgabe in der Höhe von 7% des Beförderungspreises zu entrichten.
Von der Abgabe sind u.a. befreit: Beförderungen von Gütern, die den eigenen Zwecken des Beförderungsunternehmens dienen, Beförderungen der unter I genannten Kohlenarten im Eisenbahnverkehr, gewisse Beförderungen im nichtöffentlichen Güterverkehr (Werkbahnen, Grubenbahnen).
Außer der durch Ges. vom 8. April 1917 eingeführten T. vom Personen- und Güterverkehr wird in Deutschland ein Frachturkundenstempel eingehoben, zunächst bloß für Frachtbriefe, welche auf die Ladung ganzer Eisenbahnwagen lauteten; normierte Stempel von 20 bzw. 50 Pf. wurden durch das Frachturkundenstempelgesetz vom 17. Juni 1916 auch auf Frachturkunden über Stückgüter ausgedehnt und durch das Reichsgesetz über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs vom 8. April 1917 unter neuerlicher Erhöhung der Stempel für Frachturkunden im Eisenbahnverkehr festgesetzt wie folgt:
1. Frachtstückgut und Expressgut | M. 0∙15 |
2. Eilstückgut | M. 0 30 |
3. Frachtgut in Wagenladungen | |
25 M. | M 1∙50 |
bei höheren Beträgen | M 3∙ |
4. Eilgut in Wagenladungen | |
25 M. | M 3∙ |
bei höheren Beträgen | M 6∙ |
Bei der Beförderung von Steinkohlen, Braunkohlen, Koks und Preßkohlen aller Art erhöhen sich die Sätze in Ziffer 3 auf 2 M. und 4 M.
In Österreich war bereits 1892 die Einführung einer T. für den Personen- und Frachtenverkehr mit folgenden Sätzen geplant: 5% für Frachten, 7% für Eilgut, 10% für Personen. Der Plan wurde jedoch wegen des Widerspruchs, den er in der öffentlichen Meinung hervorrief, fallen gelassen. Erst im Jahre 1902 erfolgte die Einführung einer T. vom Personenverkehr (Fahrkartensteuer) und mit kaiserlicher Verordnung vom 10. Januar 1917 eine solche vom Gepäck- und Güterverkehr.
Durch die angeführte kaiserliche Verordnung wurden die Sätze der Fahrkartensteuer zunächst bis 31. Januar 1920 wie folgt erhöht:
a) auf Hauptbahnen von 12 auf 20%, b) auf Lokalbahnen von 6 auf 10%, c) auf Kleinbahnen von 3 auf 5% des in Österreich zur Einhebung gelangenden Fahrpreises, d) nach und von Ungarn, Bosnien und Hercegovina von 10 auf 18% jenes Teiles des Fahrpreises, der auf die Beförderung in Österreich entfällt. Eine besondere städtische Fahrkartensteuer wird auf Grund von Landesgesetzen im Verkehr einzelner städtischer Straßenbahnen eingehoben.
Gleichzeitig erfolgte die dauernde Erhöhung der Stempelgebühr für Anweisungen (Legitimationen) zur freien Fahrt sowie zur Fahrt zu ermäßigten Preisen auf das Doppelte der in § 12 des Ges. vom 19. Juli 1902, RGB. Nr. 153 aufgestellten Sätze.
Durch die erwähnte kaiserliche Verordnung vom 10. Januar 1917 wurde in Österreich auch eine Steuer für die Beförderung von Reisegepäck (auch Militärgepäck) auf Eisenbahnen, worunter auch die von den Reisenden mitgenommenen Hunde und das Expreßgut zu verstehen ist, mit den jetzt für die Fahrkartensteuer unter a bis c normierten Sätzen eingeführt.
Für die Beförderung von Gütern auf Eisenbahnen wurde auf Grund derselben kaiserlichen Verordnung für die Zeit bis 31. Januar 1920 eine Steuer in der Höhe von 15% des Beförderungspreises eingeführt und außerdem die Regierung ermächtigt, die Eisenbahnen anzuweisen, für die gleiche Zeit einen Kriegszuschlag zu den jeweiligen im Güterverkehr geltenden Beförderungspreisen einzuheben. Der Kriegszuschlag ist von der Regierung derart festzusetzen, daß er mit der Kriegssteuer zusammen höchstens 30% des Beförderungspreises ausmacht.
Neben der Steuer werden in Österreich Frachturkundengebühren eingehoben. Die Stempelgebühren von Frachtbriefen (Beförderungsscheinen, Begleitadressen u. dgl.), welche bis dahin 10 h betrug, wurde durch die kaiserliche Verordnung vom 28. August 1916 ab 1. November 1916 wie folgt erhöht:
a) bei Sendungen im Eisenbahnverkehr, deren Gewicht nicht weniger als 5000 kg beträgt oder für die wenigstens ein ganzer Wagen in Anspruch genommen wird, auf K 1∙20.
b) bei sonstigen Sendungen auf 30 h.
In Ungarn wurde die T. durch Ges.-Art. XX vom 6. Mai 1875 eingeführt und betrug für Reisende, Gepäcksübergewicht und Sonderpersonenzüge 10%, für Eilgutsendungen 5% und für Frachtsendungen 2% des Beförderungspreises.
Durch Ges.-Art. LXI vom 23. Dezember 1880 wurden die angeführten Sätze auf 15 bzw. 7 und 3% und durch Ges.-Art. XIV vom 2. April 1887 auf 18 bzw. 7 und 5% festgesetzt bzw. erhöht.[361]
Von der Steuer sind befreit:
1. der königliche Hof;
2. Personen-, Eilgut- und sonstige Beförderungen der gemeinsamen Armee, der Marine und der Honvédschaft, insoferne die Beförderung auf Grund der üblichen Militärausweise erfolgt;
3. die Eisenbahnunternehmungen in bezug auf jene Güter, die sie ausschließlich zu eigenen Bau-, Erhaltungs- und Betriebszwecken von einer eigenen Station zur andern befördern;
4. die zwischen den einzelnen Teilen der Landeshauptstadt die Personenbeförderung vermittelnden Eisenbahnen.
Lokalbahnen sind auf Grund des Ges.-Art. XXXI vom 13. Juni 1880 auf die Dauer von 10 Jahren nach ihrer Konzessionierung von der Entrichtung der T. befreit.
Auf Grund des Ges.-Art. VI vom 1. Februar 1917 wurde für die Zeit bis 1920 eine 30%ige Kriegssteuer von den Gebühren für Personen, Gepäck und Güter eingeführt.
Ertrag der T. 1913 rd. 44 Mill. K.
Für Personenfahrkarten ist eine Stempelgebühr zu entrichten, die für Fahrpreise bis zu 1 K 2 h, für höhere Fahrpreise so oft mal 2 h beträgt, als 100 h in dem Fahrpreis enthalten sind, wobei jeder Rest unter 100 h als voll anzurechnen ist.
Die Schweiz hat mit Bundesgesetz vom 4. Oktober 1917 einen Frachturkundenstempel eingeführt, der im Gepäck-, Tier- und Güterverkehr der Eisenbahnen zu entrichten ist. Er beträgt für jeden Frachtbrief 10 Rappen. Bei Wagenladesendungen ist für je volle oder angefangene 5000 kg ein Zuschlag von 25% zu entrichten. Befreit sind u.a. Frachturkunden über Lebensmittelsendungen und Militärtransporte. Die Abgabe soll 2 Jahre nach Beendigung des Krieges außer Kraft treten und wird 1/5 ihres Reinertrags den Kantonen nach Verhältnis der Wohnbevölkerung überwiesen.
In Spanien gilt gegenwärtig für die T. das Ges. vom 20. März 1900, das alle entgeltlichen Beförderungen von Reisenden und Waren zu Wasser und zu Lande innerhalb des Königreiches, auch im Durchzugs- und Ausfuhrverkehr trifft.
Die Steuer beträgt für Reisende 20%, für Waren aller Art, Metallgeld, Särge und Gepäcksübergewicht 5% des Beförderungspreises.
Der ersterwähnte Satz wird auf 10% herabgesetzt in jenen Fällen, in denen die Eisenbahngesellschaften eine Herabsetzung der normalen Fahrpreise um 25% oder mehr zugestehen und dies öffentlich kundmachen.
Diese Ausnahme findet jedoch gemäß des Ges. vom 29. Dezember 1910 keine Anwendung auf Kilometer- und Rundreisebilletts zu ermäßigten Preisen. Solche Fahrscheine sind einer Abgabe mit 15% unterworfen.
Gemäß der bezogenen Gesetze sind von der T.u.a. befreit: im Dienst reisende Regierungsbeamte, Beamte der Eisenbahngesellschaften und Militärpersonen, Kinder unter 3 Jahren, Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften, dann Gegenstände, die für Rechnung des Staates befördert werden.
Ertrag der Steuer im Jahre 1913 rd. 28 Mill. Pesetas (à M. 0∙81).
Rußland erhob von 1878 bis 1894 eine T. mit 25% von den Fahrscheinen I. und II. Kl., dann vom Reisegepäck und vom Eilgut, und mit 15% von den Fahrscheinen III. Kl.
Durch Ges. vom 19./31. Mai 1894 wurde die Steuer für den Personen-, Gepäck- und Eilgutverkehr auf den einheitlichen Satz von 15% gebracht.
Die Abgabe wird nicht erhoben von der Beförderung von Personen und Gütern, die auf Rechnung des Staates erfolgt (Militär, Häftlinge, Beamte, Postsachen u.s.w.).
Wie aus den Darlegungen des russischen Finanzministers zum Staatsvoranschlag für das Jahr 1913 hervorgeht, hatte die Einführung der T. in Rußland den besonderen Zweck, die durch das Sinken des Rubelkurses eintretende automatische Tarifherabsetzung teilweise auszugleichen.
Ertrag der T. im Jahre 1913 rd. 29 Mill. Rubel (zu 3∙14 M. Gold).
In Rußland wird ferner auf Grund eines Ukas vom 15./27. November 1900 zu gunsten der Russischen Gesellschaft vom Roten Kreuz von den Reisenden eine Steuer von 5 Kopeken für jede Fahrt erhoben, u.zw. von den Reisenden der I. und II. Kl., wenn sie mindestens 2 Rubel, und von jenen der III. Kl., wenn sie mindestens 8 Rubel an Fahrpreis zu entrichten haben. Diese Steuer trifft auch Personen mit Freifahrscheinen der I. und II. Kl. Befreit sind nur Personen mit Militärausweisen.
Durch Ukas vom 4./17. Mai 1900 wurden bestimmte und durch Ges. vom 2./15. März 1910 alle an Bahnen gelegene Städte Rußlands ermächtigt, mit Genehmigung der Regierung von den mit der Eisenbahn in die Städte oder aus diesen beförderten Gütern eine Abgabe zu erheben, die den zehnten Teil des f.d. Gewichtseinheit (Pud), Stück oder Wagen und Werst (1∙067 km) festgesetzten Tarifsatzes nicht übersteigen und nur zur Herstellung von Bahnhofzufahrtsstraßen (in einigen Städten auch zu Kasernenbauten u. dgl.) verwendet werden darf.
Durchgehende Güter, staatliche Sendungen und Reisegepäck unterliegen dieser Abgabe nicht.
Mit Verordnung vom 27. September 1914 wurden ab 30. November 1914 Kriegssteuern für die Eisenbahnbeförderung eingeführt. Die[362] Steuer beträgt für Personengepäck und Eilgut 25% des Beförderungspreises (einschließlich Reichsfahrkartensteuer). Befreit sind Beförderungen auf Pferde- und Stadtbahnen, ferner Militärpersonen und Reisende zu ermäßigten Preisen.
Für Gütersendungen sind pro Pud verschiedene Steuersätze festgesetzt, u.zw. für Sendungen in Personen- und Eilgüterzügen 15 Kopeken, für Milch 5 Kopeken, für andere Güter zwischen 10 und 0∙25 Kopeken. Befreit sind Sendungen, für die die Fracht vom Reich gezahlt wird, ferner Güter, die frei oder zu ermäßigten Taxen befördert werden (Dienstgut, Hausgerät und Lebensmittel der Eisenbahnbediensteten).
Brasilien erhebt auf Grund des Ges. vom 10. März 1910 unter Aufhebung der früheren einschlägigen Gesetze ab 1. April 1910 eine Fahrkartensteuer mit 10% der einfachen Fahrpreise, jedoch nicht mehr als 2 Milreis (2∙50 M.) für die einfache Fahrkarte. Bei Zeit- und Abonnementskarten sowie bei Kilometerheften beträgt die Steuer 10% ihres Preises. Befreit sind Fahrten innerhalb der Bundeshauptstadt und der Staatshauptstädte nebst Vororten, einfache Fahrkarten bis zu 5 Milreis (6∙25 M.), Mitglieder der diplomatischen Korps u.s.w.
Ertrag im Jahre 1913 rd. 3000 Contos (3∙75 Mill. M.).
In Japan wurde im Jahre 1905 eine sog. »Reisesteuer« eingeführt, die von Reisenden auf Eisenbahnen und Dampfschiffen mit folgenden Sätzen (die Beträge in »sen« à 2∙09 Pf.) eingehoben wird:
bei Fahrten | I. Kl. | II. Kl. | III. Kl. |
unter 50 engl. Meilen | 5 | 3 | 1 |
von 50 bis 100 engl. Meilen | 20 | 10 | 2 |
von 100 bis 200 engl. Meilen | 40 | 20 | 3 |
über 200 engl. Meilen | 50 | 25 | 4 |
Ertrag laut Voranschlag 1912/13 rd. 3∙6 Mill. Yen (7∙5 Mill. M.).
* * *
Bezüglich der Literatur wird auf die im Art. »Steuerrecht der Eisenbahnen« gemachten Angaben und weiter noch verwiesen auf: Sonnenschein, Die Eisenbahntransportsteuer in ihrer Stellung im Staatshaushalt. Berlin 1897; grundlegend, jedoch hinsichtlich der positiven Gesetzgebung leider schon veraltet. C. Colson, Transports et Tarifs. Paris 1908. Siehe auch den Art. Frachtbriefstempel.
Januschka.
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