Das ist Blutgeld.
Holl.: Het is bloedgeld eischen. (Harrebomée, I, 63.)
2. Das Blutgeld soll ins Erbe gehen. – Graf, 222, 289.
Wie Strafgelder für Vergehen des Erblassers aus dem Erbe genommen wurden (s. ⇒ Brühe), so fielen dagegen die Bussen oder Blutgelder, die Jemand wegen eines an dem Verstorbenen verübten Verbrechens an ihn zu zahlen hatte, in die Erbmasse.
Holl.: Dat blotgeldt schol in dat erve gaen. (Dittmar, Sachsen, S. 35.)