1. Der Eigene dient um nichts. – Graf, 42, 140; von Kamptz, Provinzialrechte d. preuss. Monarchie, III, 40.
Der Leibeigene dient ohne jeden andern Lohn als um sein Leben; was er erwirbt, wie was von ihm geboren wird, gehört seinem Herrn; er ist nur Gegenstand des Sachenrechts.
2. Der Eigene und sein Gut haben immer den nämlichen Herrn. – Graf, 42, 143.
Weil das, was der Eigene erwirbt, immer dessen Herrn zufällt.
3. Eigene kommen von den Müttern. – Graf, 58, 228.
Spricht den Grundsatz aus, dass, wenn die Mutter unfrei (eigen) sei, die von ihr geborenen Kinder demselben Stande angehören. Darüber haben übrigens zu verschiedenen Zeiten und in verschiedenen Theilen Deutschlands nicht übereinstimmende Bestimmungen geherrscht, die bei den betreffenden Sprichwörtern ihre Erwähnung finden werden.
4. Was des Eigenen wird, ist des Herrn. – Graf, 42, 142; Kamptz, a.a.O., III, 27.
5. Was ein Eigener hat und was vom Eigenen geht, wird wieder eigen. – Graf, 42, 144; Klingen, Sechsisch Landrecht, 231, a, 2.