1. Man soll keinen weyhen, er habe denn sein Glieder alle. – Fischart, Gesch., in Kloster, VIII, 385; Murner, Schelm., 45.
Zum Priester soll keiner geweiht werden, der nicht vollständig gesund ist; er darf nicht mit hervortretenden körperlichen Gebrechen behaftet sein.
2. Wer geweiht ist, gehört vor seinen Obersten. – Graf, 436, 290.
Die Geistlichen hatten in Bezug auf kirchliche Angelegenheiten einen eigenen Gerichtsstand, sie waren den geistlichen Obern verantwortlich. (S. ⇒ Ross 53.)