Wiederkauf steht Jahr und Tag. – Graf, 105, 246.
Auf der Insel Rügen: Wedderkoep steit Yahr und Dach. (Normann, 250, 191.) In Bezug auf das Näherrecht. Wenn niemand davon Gebrauch machte, so erlangte der fremde Käufer in Jahr und Tag die rechte Gewere, den unbestreitbaren Besitz des erkauften Gutes; die Näherberechtigten konnten nach Jahr und Tag ihr Näherrecht nicht mehr zur Geltung bringen.