[381] Capitulation wird ein im Kriege zwischen einander feindlichen Truppenabtheilungen geschlossener Vertrag genannt, zufolge dessen eine der andern unter gewissen Bedingungen Etwas einräumt, z.B. eine Festung, deren Vertheidigung sie nicht länger rathsam hält, daher man in solchen Fällen oder wenn sich ein Truppencorps dem andern kriegsgefangen ergibt, zu sagen pflegt: der Platz oder das Corps habe capitulirt. Ist die Übergabe jedoch ohne alle Bedingung geschehen, so sagt man, sie sei auf Gnade und Ungnade oder auf Discretion erfolgt. Der Ausdruck Capitulation stammt von dem lat. Worte capitulatio her, wie die in einer Volksversammlung zu Stande gekommenen Vergleiche und Beschlüsse genannt wurden, daher auch die auf diesem Wege entstandenen Gesetze der fränk. Kaiser den Namen Capitularien erhielten. Capitulation wird ferner die Übereinkunft genannt, welche ein Offizier über Dienstzeit, Handgeld u.s.w. mit Denen abschließt, welche sich freiwillig als Soldaten anwerben lassen; auch erhielten diesen Namen gewisse Verpflichtungen, welche im 15. Jahrh. die geistlichen Stifter in Deutschland ihren neuerwählten Vorgesetzten zu eidlicher Bewilligung vorlegten und die meist Beschränkungen ihrer Gewalt enthielten. In gleicher Weise wurden auch den erwählten deutschen Kaisern anfänglich nur von den geistlichen Kurfürsten Bedingungen gemacht, als aber nach Maximilian I. Tode Kurfürst Friedrich von Sachsen die ihm angetragene Kaiserwürde abgelehnt und die Wahl auf Karl V. gelenkt hatte, entstand auch auf seinen Rath die erste schriftliche Capitulation, welche die Deutschen ihrem Reichsoberhaupte vorgelegt haben. Man besorgte nämlich, der als span. Erbkönig erzogene Karl werde die beschränkte deutsche Verfassung nicht achten, ließ ihn deshalb deren Hauptpunkte beschwören und unterzeichnen, und nannte dies seine Wahlcapitulation. Später mußten alle deutschen Kaiser eine solche eingehen und der letzte dieser zu den wichtigsten Reichsgrundgesetzen gehörenden Verträge, die Wahlcapitulation Kaiser Franz II. vom 5. Jul. 1792, besitzt in ihren Bestimmungen über landständische Verhältnisse, Privatfürstenrecht u.s.w. noch rechtliche Anwendbarkeit.