Schönburg

[103] Schönburg ist ein fürstliches und gräfliches Haus, welches bereits im 10. Jahrh. in denjenigen Gegenden angesessen war, in welchen es noch jetzt seine Besitzungen hat. Entfernterer Stammvater ist Friedrich von S., gest. 1383, näherer Ernst der Jüngere, gest. 1534. Der Letztere hatte zwei Söhne, von denen der ältere Hugo, gest. 1565, die Waldenburger Linie stiftete, während der Jüngere, Wolfgang, gest. 1531, die Penigsche Linie gründete. Ludwig Friedrich, ein Nachkomme Hugo's, wurde Stifter der Linie Stein, die jetzt fürstlich ist und in den Zweigen Waldenburg und Hartenstein blüht. Wolfgang hatte zwei Söhne, von denen Wolfgang Ernst, gest. 1612, die Linie Rochsburg-Hinterglauchau-Remissau, und Wolfgang Heinrich, gest. 1657, die Linie Penig-Vorderglauchau-Wechselburg stiftete. Nachdem sich die ältere Linie in die beiden Äste Rochsburg und Hinterglauchau gespalten hatte, ist jener 1825 im Mannsstamme erloschen. Auch die Linie Penig-Vorderglauchau-Wechselburg hatte sich in zwei Äste, Wechselburg und Penig, gespalten, von denen aber der letztgenannte schon 1763 erloschen ist. Im J. 1700 wurde die Familie S. in den Reichsgrafenstand erhoben und 1790 wurde die ältere Linie (die gesammte Waldenburgische) reichsfürstlich. Die gesammten Besitzungen des Hauses betragen etwa 101/2 ! M. und liegen im Königreiche Sachsen. Nach langen Streitigkeiten zwischen Sachsen und dem Hause S. über das Verhältniß beider zueinander, indem Sachsen namentlich die reichsgräfliche Würde des Hauses S. nicht anerkennen und nichts von seinen landesherrlichen Rechten vergeben wollte, kam es 1740 zu einem Vergleich, durch welchen die daher sogenannten Receßherrschaften: Glauchau, Waldenburg und Lichtenstein, sowie Hartenstein und Stein und die Lehnsherrschaften: Penig, Rochsburg, Wechselburg und Remissau unterschieden wurden. Auf Grund jener erkannte Sachsen die Reichsstandschaft des gräflichen Hauses S. an, sowie dieses die Landeshoheit Sachsens. Innerhalb der Receßherrschaften erhielt S. mehre hoheitliche Rechte und wichtige Vorrechte; im Bezug auf die Lehnsherrschaften stand es dagegen in dem gewöhnlichen Vasallenverhältnisse. Schon 1772 entstanden jedoch neue Streitigkeiten und da Östreich dem Hause S. Unterstützung angedeihen ließ, so kam es 1776 sogar zu feindlichen Schritten S.'s gegen Sachsen Als 1790 die ältere Linie in den Reichsfürstenstand erhoben wurde, erkannte dieses Sachsen zwar an, jedoch nur unter der ausdrücklichen Bedingung, daß daraus keine neuen mit den landeshoheitlichen Rechten Sachsens in Widerspruch stehenden Ansprüche abgeleitet würden. Nach Auflösung des deutschen Reiches und nach Ordnung der deutschen Angelegenheiten auf dem wiener Congreß wurde der König von Sachsen 1816 aufgefodert, die Bestimmungen des Recesses von 1740 zu beobachten und die Vorzüge und Rechte, welche Seiten des deutschen Bundes dem Hause S zuerkannt werden dürften, anzuerkennen. Zu einer genauern Bestimmung über das Verhältniß des Hauses S. zum deutschen Bunde kam es indeß erst durch einen Bundestagsbeschluß von 1828, durch welchen festgesetzt wurde, daß demselben in Betracht der frühern Stellung zum deutschen Reiche, unbeschadet der aus dem Recesse von 1740 hervorgehenden Rechtsverhältnisse, die [103] persönlichen und Familienrechte und Vortheile eingeräumt werden sollten, welche durch die Bundes-und Schlußacte oder durch spätere Bundesbeschlüsse den 1806 mittelbar gewordenen reichsständischen Familien im deutschen Bunde zuerkannt wären. Als hierauf 1831 Sachsen eine neue Verfassungsurkunde erhielt und in Folge derselben eine Menge neuer Einrichtungen in der Verwaltung ins Leben traten, als endlich Sachsen dem deutschen Zollvereine beitrat, mußte es mit dem Hause S. nothwendig zu Verhandlungen kommen, welche mancherlei Abänderungen in den Bestimmungen des Recesses von 1740 bewirkten. Nach denselben sind die Kreisdirection und das Appellationsgericht zu Zwickau auch in den Receßherrschaften gültige Behörden, und das Haus S. hat das Recht, einen Rath bei jeder derselben zu präsentiren, wenn die Stelle desselben offen wird. Auch das Abgabenwesen ist neu geordnet worden und in Bezug auf Kriegsdienstleistung sind den Receßherrschaften dieselben Verpflichtungen wie den übrigen Landestheilen auferlegt worden. Durch die sächs. Verfassungsurkunde von 1831 hat das Haus S. in der ersten Kammer der Stände zwei Stimmen erhalten, nämlich eine für die Receßherrschaften und eine für die Lehnsherrschaften. – Fürst von Schönburg-Waldenburg ist seit 1800 Otto Victor (geb. am 1. März 1785); Fürst von Schönburg-Hartenstein seit 1800 Friedrich Alfred (geb. am 24. Apr. 1786), östr. wirklicher geheimer Rath.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 103-104.
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