[408] Fellow (engl., spr. féllo), Genoß, Mitglied einer Genossenschaft, ist die in England übliche Bezeichnung für das vollberechtigte Mitglied eines gelehrten Vereins oder einer gelehrten Körperschaft, wohingegen die Mitglieder des Parlaments, geselliger Vereine oder Klubs als Members bezeichnet werden. Ausnahmsweise kommt aber auch die Bezeichnung Member für die nicht vollberechtigten Mitglieder gelehrter Körperschaften vor, wie z. B. beim College of Physicians. Am meisten bekannt im Ausland ist der Gebrauch des Wortes F. im Universitätsleben. In Oxford und Cambridge hießen ursprünglich diejenigen Studenten Fellows, die in einem College als ordentliche Mitglieder Aufnahme fanden, während die übrigen an den wissenschaftlichen Übungen teilnehmenden Studenten als Commoners bezeichnet wurden. Bei dem steigenden Reichtum der Kollegien verschob sich dies Verhältnis allmählich, indem die Fellows aus den Reihen der bereits Graduierten (bachelors, masters, doctors) genommen zu werden pflegten, während die eigentlichen Studenten als Under-graduates bezeichnet wurden. Aus der Zahl der Fellows wurden dann einzelne als Tutors, d. h. Aufseher und Studienleiter, am Kollegium festgehalten. Die übrigen durften ihre oft beträchtlichen Einkünfte auswärts verzehren und hatten meist nur die Pflicht eines jährlichen Aufenthalts von 68 Wochen in der Anstalt (residence). Sie bildeten mit dem Haupt (master, warden, president provost, principal rector, dean) die eigentliche Behörde des College. So ist im wesentlichen der Zustand noch heute; doch ist man auf dem Wege der Gesetzgebung (Gesetz über Universitätsreform vom 10. Aug. 1877) sowie der Selbstverwaltung bemüht, die idle fellowships (untätigen Fellowstellen) zugunsten der wissenschaftlichen Forschung und einer Vermehrung des eigentlichen Lehrerstandes allmählich einzuschränken. Auf diese Art werden die Fellows mehr und mehr wirkliche Universitätsprofessoren. F.-commoners, d. h. Studenten der höhern Aristokratie mit dem Range der Fellows, hatten ehedem in Oxford und Cambridge manche Vorrechte wie die Söhne des höhern Adels an deutschen Universitäten. Über die üblichen Abkürzungen (wie F. R. S. etc.) s. Artikel »F« (S. 240).