[768] Formelbücher (Formelsammlungen), Zusammenstellungen von Mustern für die Abfassung von Urkunden, im Anschluß an vorhandene Vorbilder verfaßt und daher eine wichtige Quelle der Rechtsgeschichte wie der Geschichte überhaupt. Solche F. entstanden zuerst bei den Westfranken und Westgoten, seit dem 8. Jahrh. auch bei den Bayern und Alemannen. Die rechtsgeschichtlich wichtigste Formelsammlung ist die des Mönchs Marculf aus dem Ende des 7. Jahrh., die Unterrichtszwecken und dem praktischen Gebrauch in gleich trefflicher Weise diente. Eine abschließende Ausgabe der F. bietet R. Zeumer in »Monumenta Germaniae, Leges«, Sektion 5: »Formulae Merowingici et Karolini aevi« (1886; systematisches Verzeichnis, S. 917). Vgl. Zeumer: Über die ältern fränkischen Formelsammlungen (im »Neuen Archiv für ältere deutsche Geschichtskunde«, Bd. 6, S. 1115; Bd. 11, S. 313), Über die alemannischen, x. (ebenda, S. 475), in den »Göttingischen Gelehrten Anzeigen«, 1882, Nr. 44,45, und in den Einleitungen zu den einzelnen Formelbüchern und S. 726 seiner Ausgabe; R. Schröder, Über die fränkischen F. (»Zeitschrift der Savigny-Stiftung«, Bd. 4, S. 75); Biedenweg, Commentatio ad formulas Visigothicas (Berl. 1856); Rockinger, Über F. vom 13. bis zum 16. Jahrhundert (Münch. 1855); Derselbe, Über Briefsteller und F. während des Mittelalters (das. 1861). Ähnliche Sammlungen, die Muster für Anträge an das Gericht, Klagen, Verträge etc. enthalten, haben wir zurzeit unter anderm in dem »Formularbuch zu den deutschen Prozeßordnungen für den Gebrauch der Gerichte und Staatsanwalten« (2. Aufl., Berl. 1899ff.), ferner in dem auf Veranlassung des Berliner Anwaltvereins in Angriff genommenen »Formularbuch für die freiwillige Gerichtsbarkeit« (das. 1901ff.), wovon gegenwärtig das Handelsrecht und vom Bürgerlichen Gesetzbuch der allgemeine Teil und das Recht der Schuldverhältnisse vorliegt.