[569] Sohm, Rudolf, Rechtslehrer, geb. 29. Okt. 1841 in Rostock, habilitierte sich 1866 in Göttingen, ward 1870 außerordentlicher Professor daselbst und noch in demselben Jahr ordentlicher Professor in Freiburg, 1872 in Straßburg und 1887 Professor für deutsches Recht in Leipzig, wo er zum Geheimrat ernannt wurde. 1891 ward er in die Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches berufen, der er bis zur Beendigung ihrer Arbeiten (im Februar 1896) angehörte; bei der Einführung des Entwurfs im Reichstage fungierte er als Kommissar des Bundesrats. Von seinen Schriften sind besonders zu nennen: »Die Lehre vom subpignus« (Rost. 1864); »Der Prozeß der Lex Salica« (Weim. 1867, auch in das Französische übersetzt); »Die altdeutsche Reichs- und Gerichtsverfassung« (Bd. 1, das. 1871); »Das Verhältnis von Staat und Kirche aus dem Begriff von Staat und Kirche entwickelt« (Tübingen 1873); »Das Recht der Eheschließung« (Weim. 1875); »Trauung und Verlobung, eine Entgegnung auf Friedbergs Verlobung und Trauung« (das. 1876); »Zur Trauungsfrage« (Heilbr. 1879); »Zur Geschichte der Auslassung« (in der Festgabe für Heinrich Thöl, Straßb. 1879); »Die obligatorische Zivilehe und ihre Aufhebung; ein Gutachten« (Weim. 1880); »Institutionen des römischen Rechts« (Leipz. 1883, 12. Aufl. 1905); »Kirchengeschichte im Grundriß« (das. 1888, 14. Aufl. 1905); »Die deutsche Genossenschaft« (das. 1889); »Die Entstehung des deutschen Städtewesens« (das. 1890); »Die sozialen Pflichten der Gebildeten« (3. Aufl., das. 1896); »Der Gegenstand, ein Grundbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuches« (das. 1905); endlich sein »Kirchenrecht« (1. Teil, das. 1892, in Bindnigs »Systematischem Handbuch der deutschen Rechtswissenschaft«). Noch ist seine Bearbeitung der »Lex Ripuaria« in den »Monumenta Germaniae historica« (Hannov. 1883) hervorzuheben. In der Politik ist S. durch Vorträge über soziale Tagesfragen und durch seine Mitwirkung bei der Gründung des Nationalsozialen Vereins (im November 1896) hervorgetreten.