Konversion

[449] Konversion (lat.), im logischen Sinne »Umkehrung« eines Urteils, wobei dessen bisheriges Subjekt zum Prädikat, das Prädikat aber zum Subjekt wird. Dieselbe ist zweifach, je nachdem die sogen. Qualität des Urteils (d. h. dessen bejahende oder verneinende Eigenschaft) dabei unverändert bleibt oder gleichfalls in ihr Gegenteil verkehrt wird, in welch letzterm Fall also die K. sich mit Kontraposition (s. d.) verbindet. In beiden Arten kann die sogen. Quantität des Urteils (d. h. dessen allgemein oder besonders lautende Aussage) entweder dieselbe bleiben (reine K. simplex), oder gleichfalls in ihr Gegenteil verkehrt werden (unreine K. per accidens). So entstehen vier Fälle: 1) reine K., z. B.: kein Mensch ist ein Gott-kein Gott ist ein Mensch; 2) unreine K., z. B.: alle Menschen sind organische Wesen-einige organische Wesen sind Menschen; 3) reine K. mit Kontraposition, z. B.: alle Fixsterne sind selbstleuchtende Körper-was nicht ein selbstleuchtender Körper ist, ist auch nicht ein Fixstern; 4) unreine K. mit Kontraposition, z. B.: alle innern Planeten sind der Sonne näher als die Erde-einige derjenigen Weltkörper, die der Sonne näher sind als die Erde, sind keine innern Planeten. Während alle allgemein verneinenden Sätze die reine K. zulassen, ist sie bei allgemein bejahenden nur erlaubt, wenn Subjekt und Prädikat von gleichem Umfang sind, was in jedem Falle besonders zu beweisen ist. So ist zwar der Satz: alle gleichseitigen Dreiecke sind gleichwinklig umkehrbar, nicht aber derselbe Satz vom Viereck. – In der Finanzverwaltung bedeutet K. eine Schuldumwandlung, die zu dem Zwecke vorgenommen wird, um günstigere Bedingungen, wie Zinsermäßigung, Änderung der Tilgungsfristen und Tilgungsverpflichtungen etc., zu erzielen. Vgl. Staatsschulden. – In der Rechtssprache (§ 140 des Bürgerlichen Gesetzbuches) versteht man unter K. den Umstand, daß bei Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes, das aber den Erfordernissen eines andern Rechtsgeschäftes entspricht, dieses andre gilt, wenn anzunehmen ist, daß dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde. Z. B.: ein formell ungültiger Wechsel kann als kaufmännischer Verpflichtungsschein aufrecht erhalten werden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 449.
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